Leitsatz (amtlich)

Eine im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung erteilte Auflage gemeinnützige Arbeit zu leisten, entspricht nur dann dem Bestimmtheitsgebot und kann nur dann Grundlage eines Bewährungswiderrufs sein, wenn das Gericht selbst neben dem Umfang der gemeinnützigen Leistung auch die Zeit und den Ort der Leistung sowie die Institution, bei der die Leistung zu erbringen ist, bezeichnet. Diese Bestimmung kann nicht auf den Bewährungshelfer delegiert werden.

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 20.05.2003)

 

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsauflagenbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2003 wird die Auflage zu Ziffer 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 2/3 ermäßigt und in dieser Höhe dem Beschwerdeführer auferlegt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt dieser zu 2/3, im Übrigen die Staatskasse.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2574759

NStZ-RR 2004, 138

BewHi 2004, 410

StV 2004, 657

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