Entscheidungsstichwort (Thema)

Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Gewährung sittenwidriger Darlehen unter Verstoß gegen das KWG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung des Wertes von Taterträgen aus der Gewährung sittenwidriger und nach §§ 32, 54 KWG verbotener Darlehen

 

Normenkette

EGStGB Art. 316 h; StGB §§ 73, 73c, 73d; StPO § 423

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 13.03.2018; Aktenzeichen 6 Kls 2/18)

 

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum wird der angefochtene Beschluss abgeändert und dergestalt neu gefasst, dass die Einziehung von Wertersatz in Bezug auf den Verurteilten T in Höhe von 549.585,00 €, in Bezug auf den Verurteilten H in Höhe von 5.000,00 € sowie in Bezug auf den Verurteilten L in Höhe von 51.050,00 € Euro angeordnet wird, wobei die Verurteilten T und L in Höhe von 15.400,00 € gesamtschuldnerisch haften.
  2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten L wird verworfen.
  3. Die Kosten der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum haben die Verurteilten zu tragen. Der Verurteilte L hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen.
 

Gründe

I.

Die sechste große Strafkammer des Landgerichts Bochum hat mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 13.03.2018 den Angeklagten T wegen räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieben ist, jeweils tateinheitlich mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten L wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften und wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten H wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei sie die Vollstreckung der gegen die Angeklagten L und H verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen gewährten zunächst der Angeklagte T, in der Folge auch der Angeklagte L ohne Genehmigung gewerbsmäßig Gelddarlehen an Dritte mit einem üblicherweise vereinbarten Zinssatz von 10 % pro Monat, wohingegen der Angeklagte H dazu Hilfe leistete. An jedem 5. eines Monats war eine Zahlung fällig, die lediglich Zinsen umfasste. Regelmäßige Tilgungen fanden nicht statt bzw. waren nicht vorgesehen. Der Kreditnehmer konnte jedoch im Zuge einer Ratenzahlung jederzeit den Kredit vollständig ablösen. Soweit es zu Zahlungsstockungen oder -ausfällen kam, trat der Angeklagte T teilweise massiv an seine Kreditnehmer heran, wobei es teilweise auch zu Androhung oder Ausübung von Gewalt kam. Insgesamt vergab der Angeklagte T Darlehen in Höhe von 335.500,00 €, von denen 115.700,00 € zurückgeführt worden sind. An Zinsen nahm er 433.885,00 € ein, an Provisionen an L zahlte er 15.400,00 € aus. Der Angeklagte L vergab eigene Darlehen in Höhe von 39.000,00 €, von denen 1.000,00 € zurückgeführt wurden. An Zinsen vereinnahmte er 34.650,00 €, an Provisionen von T erhielt er 15.400,00 €. Der Angeklagte H beteiligte sich mit 3.000,00 €, die er insgesamt zurückerhielt, an den Darlehnsvergaben des T und erhielt daneben einen Zinsanteil von 2.000,00 €.

Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 09.03.2018 hatte die Strafkammer beschlossen, dass das Verfahren über die Einziehung bezüglich sämtlicher Angeklagter gemäß § 422 S. 1 StPO abgetrennt wird.

Mit Beschluss vom 21.12.2018 hat die Strafkammer nach Anhörung der Beteiligten die Einziehung des Wertes des Erlangten i. H. v. 418.485,00 € (Angeklagter T), i. H. v. 50.050,00 € (Angeklagter L) und i. H. v. 2.000,00 € (Angeklagter H) angeordnet. Dabei hat sie die Ansicht vertreten, dass hinsichtlich sämtlicher Angeklagter lediglich diejenigen Beträge abzuschöpfen seien, die die Angeklagten als Zinsen und/oder Provisionen erhalten hätten, wobei die von dem Angeklagten T an den Angeklagten L gezahlten Vermittlungsprovisionen bei T in Abzug zu bringen seien. Nicht durch die Tat erlangt sei die jeweils an die Tatopfer ausgereichte Darlehensvaluta, bei der es sich um Tatmittel, nicht um Taterträge handele. Der mit der Darlehenshingabe entstehende Rückzahlungsanspruch gegen die Tatopfer führe nicht zu einer abzuschöpfenden Vermögensmehrung bei dem jeweiligen Angeklagten, denn er entstehe jeweils in Höhe eines Betrages, der der hingegebenen Darlehensvaluta entspreche.

Gegen diesen der Staatsanwaltschaft Bochum am 27.12.2018 sowie den Verteidigern des Verurteilten L am 21.12.2018 bzw. 03.01.2019 zugestellten Beschluss richten sich die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Bochum vom 28.12.2018 sowie des Verurteilten L vom 09.01.2019.

Die Staatsanwaltschaft Bochum ist - ohne einen konkreten Antrag zu stellen - der Auffassung, neben den Zinszahlungen und den Rückzahlungen der Darlehensvaluta unterlägen auch die Forderungen der Verurteilten T und L gegen die Kreditnehmer auf Rückzahlung der Kreditsummen aus § 812 BGB bei fehlen...

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