Leitsatz (amtlich)

Es handelt sich auch dann um Benutzung, i.S. des § 23 Abs. 1a StVO, wenn der Betroffene eine in dem Mobiltelefon gespeicherte SMS liest. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich dabei eine SIM-Karte in dem Mobiltelefon befunden hat.

 

Verfahrensgang

AG Essen (Entscheidung vom 18.11.2011; Aktenzeichen 35 OWi 49 Js 2281/11 - 673/11)

GStA Hamm (Aktenzeichen 6 Ss OWi 36/12)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 18. November 2011 wegen Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer eine Geldbuße in Höhe von 40,00 EURO verhängt.

Der Betroffene hat gegen dieses Urteil mit näherer Begründung die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

II.

Der Zulassungsantrag war als unbegründet zu verwerfen.

Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 40 EURO verurteilt worden ist (§ 80 Abs. 2 OWiG).

Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 OWiG).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts kommt u.a. nur bei Rechtsfragen in Betracht, die noch offen oder zweifelhaft oder bestritten sind (Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 3 m.w.N.). Eine derartige Rechtsfrage zeigt der Zulassungsantrag indes nicht auf. Insbesondere ist der Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO nicht mehr klärungsbedürftig.

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Betroffene während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hielt und sich eine darin gespeicherte SMS ansah, wobei sich möglicherweise zu diesem Zeitpunkt keine SIM-Karte im Telefon befand. Diese Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO. Sie lassen rechtsfehlerfrei den Schluss zu, dass der Betroffene das Mobiltelefon im Sinne dieser Vorschrift benutzt hat. Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870). Denn die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 98) und die Handhabung des Gerätes - wie hier durch Ablesen einer gespeicherten Nachricht - einen Bezug zu einer der bestimmungsgemäßen Funktionen desselben aufweist (vgl. hierzu auch OLG Köln NJW 2005, 3366). Auch während der Vor- und Nachbereitungsphase einer SMS liegt danach eine Benutzung des Mobiltelefons im Sinne dieser Vorschrift vor, denn bereits hierdurch wird der Zweck der Vorschrift berührt, nämlich der Ablenkung von der Fahrzeugführung entgegen zu wirken (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 2 Ss OWi 614/07). Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 (VBl. 2001, 8) soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, "dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss ..." Es wird demzufolge nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird, sondern es ist jegliche Nutzung untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können. Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, die Wahrnehmung bestimmter Funktionsmöglichkeiten eines Mobiltelefons während der Fahrt zu untersagen. So ist es z.B. durchaus zulässig, während der Fahrt mit dem Mobiltelefon zu telefonieren, solange dies mit Hilfe einer Freisprechanlage geschieht. Vorliegend hat der Betroffene das Mobiltelefon in der Hand gehalten und eines seiner Funktionen genutzt, indem er eine gespeicherte SMS gelesen und darüber hinaus mit dem Gerät "herumgespielt" hat. Auf die Frage, ob sich bei Tatbegehu...

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