Normenkette

GmbHG §§ 30-31, 32a a.F., § 32b

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 21.04.2004; Aktenzeichen 404 O 12/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 04 für Handelssachen, vom 21.4.2004 - 404 O 12/03, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 153.000 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 20.2.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Bezug genommen und zu den Tatsachengrundlagen dieses Berufungsurteils sowie zu den Gründen für die Abänderung des landgerichtlichen Urteils folgendes ausgeführt:

I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma K. C. GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) von dem Beklagten Erstattung wegen Befreiung aus einer kapitalersetzenden Gesellschafterbürgschaft.

Das AG Rostock eröffnete mit Beschluss vom 17.12.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Alleinige Gesellschafterin ist seit dem 31.5.2001 die D.-B.-GmbH (nachfolgend kurz: D.-GmbH), die ihrerseits Komplementärin der Firma Grundstücksverwaltung D.-B.-GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz: D.-KG) ist. Der Beklagte ist alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der D.-GmbH.

Mit Schreiben vom 13.7.2001 erteilte die D. B. AG der Insolvenzschuldnerin eine Kreditzusage im Gesamtumfang von 1,3 Millionen DM, deren Durchführung davon abhängig sein sollte, dass die Gesellschafterin selbst weitere Geldmittel i.H.v. DM 400.000 in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zahlt. Zur Erfüllung dieser Auszahlungsvoraussetzung stellte der Beklagte der Insolvenzschuldnerin DM 100.000 als Darlehen zur Verfügung, während die restlichen DM 300.000 (= 153.000 EUR) durch den Verkauf eines im Eigentum der D.-KG stehenden Grundstücks aufgebracht werden sollten. Da sich der Grundstücksverkauf verzögerte, erklärte sich die D. B. am 7.11.2001 bereit, der Insolvenzschuldnerin eine Zusatzkreditlinie i.H.v. 153.000 EUR gegen Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch den Beklagten einzuräumen. Am 8.11.2001 zahlte die D. B. die versprochenen Kreditmittel i.H.v. 810.000 EUR an die Insolvenzschuldnerin aus. Mit Schreiben vom 24.6.2002 verlangte die D. B. unter Fristsetzung zum 15.7.2002 die seit dem 31.5.2002 überfällige Rückführung der Zusatzkreditlinie von 153.000 EUR. Da die Insolvenzschuldnerin zur Rückführung nicht in der Lage war, gewährte ihr die D.-KG unter dem 25.6.2002 einen Betriebsmittelkredit über 154.000 EUR. Am 28.6.2002 veranlasste der Beklagte die Überweisung von 153.400 EUR auf das bei der D. B. für den Zusatzkredit geführte Sonderkonto der Insolvenzschuldnerin.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei gem. § 32b GmbHG verpflichtet, den Bürgschaftsbetrag von 153.000 der Insolvenzschuldnerin zu erstatten, denn er sei von der Bürgschaftsverpflichtung durch Rückzahlung des verbürgten Darlehens mit Mitteln der Insolvenzschuldnerin frei geworden. Der Beklagte stehe als alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der alleinigen Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gleich. Da die Insolvenzschuldnerin bereits bei Darlehensgewährung am 7.11.2002 überschuldet gewesen sei, gelten für das gewährte Darlehen die Regeln des Eigenkapitalersatzes.

Der Kläger hat gemäß der dem Beklagten am 19.2.2003 zugestellten Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 153.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat den Standpunkt vertreten, die von ihm persönlich übernommene Bürgschaft habe keinen eigenkapitalersetzenden Charakter. Bei dem mit der Bürgschaft gesicherten Darlehen habe es sich lediglich um einen Zwischenfinanzierungskredit gehandelt, mit welchem das der Insolvenzschuldnerin versprochene Gesellschafterdarlehen vorfinanziert wurde. Dieser Zwischenfinanzierungskredit sei durch die Zahlung des Beklagten im Juni 2002 durch ein Gesellschafterdarlehen in gleicher Höhe ersetzt worden. Zu Lasten der Insolvenzschuldnerin habe sich daher nichts verändert.

Das LG hat die Klage nach erfolgter Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen N. und F. abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass es sich bei dem von dem Beklagten verbürgten Darlehen den Umständen nach um einen kurzfristigen Überbrückungskredit gehandelt habe, der nicht den Regeln des Eigenkapitalersatzes unterfällt. Das als vorläufige Finanzierungshilfe zu qualifizierende Darlehen sollte nur d...

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