Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 24.05.2017; Aktenzeichen 302 O 373/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.09.2020; Aktenzeichen V ZR 28/20)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. 5. 2017, Geschäfts-Nr. 302 O 373/13, geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.989,15 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. 10. 2013 sowie vorgerichtliche Kosten von 285,24 EUR zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers in der ... in 22605 Hamburg, Grundbuch von Othmarschen, Band, Blatt ..., Flurstück ..., mit einem Auto oder einem sonstigen Fahrzeug zu überfahren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben der Kläger 19 % und die Beklagte 81 % zu tragen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung und hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten 1. Instanz durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist.

Der Streitwert für die 1. Instanz wird auf 38.221,70 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf 28.929,45 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht sowie die Unterlassung, mit einem Fahrzeug das Grundstück des Klägers zu überfahren.

Der Senat nimmt zunächst gemäß 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil vom 24. 5. 2017 (in der berichtigten Fassung gemäß Beschluss vom 4. 9. 2017) Bezug.

Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilten, an ihn 13.221,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 721,50 EUR zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers in der ... in 22605 Hamburg, Grundbuch von Othmarschen, Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., mit einem Auto oder einem sonstigen Fahrzeug zu überfahren,

3. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das zu 2. genannte Unterlassen der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu einem Monat gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagte hat in 1. Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen

und widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 721,50 EUR zu zahlen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 24. 5. 2017 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.465,15 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 10. 10. 2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 313,86 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Widerklage abgewiesen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 29. 5. 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. 6. 2017 eingelegte und nach Fristverlängerung bis 31. 8. 2017 am 9. 8. 2017 begründete Berufung des Klägers.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 26. 5. 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. 6. 2017 eingelegte und am 20. 7. 2017 begründete Berufung der Beklagten.

Beide Parteien vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger hat im Termin vom 10. 10. 2019 die Klage in Höhe von 476 EUR nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen und auf den die Entfernung der Erde betreffenden Schadensersatzanspruch verzichtet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 24. 05. 2017 (Az.: 302 O 373/13) dahin gehend abzuändern, dass entsprechend dem Klageantrag zu 2.) die Beklagte verurteilt wird,

es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers in der ... in 22605 Hamburg, Grundbuch von Othmarschen, Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., mit einem Auto oder sonstigen Fahrzeug zu überfahren,

hilfsweise zum Klageantrag zu 2)

festzustellen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zur Duldung eines Überfahrens seines Grundstücks in der ... in 22605 Hamburg, Grundbuch von Othmarschen, Band ..., Blatt ..., Flurstück ..., mit einem Auto oder son...

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