Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.10.2005; Aktenzeichen 312 O 353/05)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.09.2010; Aktenzeichen 1 BvR 1504/10)

BGH (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen I ZR 183/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 25.10.2005 - 312 O 353/05, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

Der Klägerin wird nachgelassen, die von ihr zu erbringende Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeut schen Großbank oder Sparkasse, insbesondere der H. V. bank, der De. Bank, der Dr. ... Bank oder der C. bank zu erbringen.

Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Marken- und Wettbewerbsrecht auf die Löschung von acht Markenregistrierungen sowie die Rücknahme von drei Markenanmeldungen in Anspruch.

Die Klägerin ist der Fußballweltverband (FIFA) und Veranstalter der Fußball-Weltmeisterschaften. Die letzte Fußball-Weltmeisterschaft fand im Sommer 2006 in Deutschland statt, die nächste Fußball-Weltmeisterschaft soll im Jahr 2010 in Südafrika stattfinden (Anlagen K 1 bis K 6, K 53).

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Lebensmittelindustrie, welches u.a. Schokoladenerzeugnisse, z.B. D -Riegel und H -Täfelchen vertreibt. In der Vergangenheit hat die Beklagte seit 1982 -in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball Bund (DFB)- den von ihr vertriebenen Schokoladenerzeugnissen im Zusammenhang mit früheren Fußball-Weltmeisterschaften und Fußball-Europameisterschaften Sammelbilder beigelegt. Im Rahmen der sog. Sammelbild-Promotion wurden den Produkten D und H anlässlich des jeweiligen Fußballturniers Bilder der deutschen Nationalspieler beigelegt, die in Sammelalben eingeklebt werden konnten.

Die dabei im Rahmen der DFB-Kooperation von der Beklagten eingesetzten Logos bestanden jeweils aus einem grafischen Bestandteil, der Abkürzung für die jeweilige Meisterschaft (EM oder WM), der jeweiligen Jahresangabe sowie der Darstellung eines Fußballs (Anlage B 7). In diesem Zusammenhang hat die Beklagte Lizenzbeträge, die sich insgesamt auf mehrere Millionen Euro belaufen, an den DFB bezahlt. Dafür hat die Beklagte jeweils das Recht erhalten, die Sammelbildaktionen für die Produkte "D" und "H" durchzuführen.

Im Jahr 1994 versuchte die damalige Vermarktungsgesellschaft der Klägerin, die Fa. I.-F. AG, im Hinblick auf die Fußball-Weltmeisterschaft 1994 die entsprechende Sammelbild-Promotion der Beklagten zu unterbinden. Dieser Versuch blieb sowohl hinsichtlich marken-, wie auch hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Anspruchsgrundlagen in drei Instanzen erfolglos (Anlagenkonvolut B 8). Auch im Hinblick auf die Sammelbild-Aktion der Beklagten zur FußballWeltmeisterschaft 2006 blieb die Klägerin vor Gericht erfolglos (Anlage B 14).

Die Klägerin ist bzw. war Inhaberin verschiedener "WM-Marken", welche umfassend für zahlreiche Waren- und Dienstleistungen geschützt sind. Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke "GERMANY 2006", Nr.. (Anlage K 8). Hinsichtlich dieser Marke ist das vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OAMI) laufende Löschungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Das Amt hat jedoch mit Schreiben vom 6.2.2007 Zweifel hinsichtlich der Unterscheidungskraft der Marke geäußert (Anlage B 18).

Weiter ist die Klägerin Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke "Fußball-WM 2006 Deutschland", Nr.. (Anlage K 9), der deutschen Wort-/Bildmarke "DEUTSCHLAND 2006", Nr.. (Anlage K 10), der deutschen Wort-/Bildmarke "Fußball-WM 2006 Deutschland", Nr ... (Anlage K 11), der deutschen Wortmarke "FIFA FUSSBALL-WELT MEISTERSCHAFT DEUTSCHLAND 2006", Nr ... (Anlage K 12), der deutschen Wort /Bildmarke "World Cup 2006 Germany", Nr ... (Anlage K 13), der deutschen Wort marke "2006 FIFA WORLD CUP GERMANY", Nr ... (Anlage K 14), der deutschen Wort-/Bildmarke "World Cup 2006 Germany", Nr ... (Anlage K 15), der deutschen Wort-/Bildmarke "WORLD CUP", Nr ... (Anlage K 16), der IR-Marke "FIFA WORLD CUP", Nr ... (Anlage K 17), der IR-Marke "FIFA WM", Nr ... (Anlage K 18), der deutschen Wortmarke "WM", Nr ..., Priorität 17.7.2000, für Konditor- und Schokoladenwaren (Anlage K 19), der deutschen Wortmarke "2006", Nr ... (Anlage K 20), der deutschen Wortmarke "FIFA WM 2006", Nr ... (Anlage K 21) und der IR-Marke "SOUTH AFRICA 2010", Nr ... (Anlage K 24).

Die Klägerin war zunächst Inhaberin der deutschen Wortmarke "WM DEUTSCHLAND 2006", Nr ... (Anlage K 7/Mitinhaber DFB). Nachfolgend wurde die Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Beschluss vom 15.6.2005 vollständig gelöscht (Anlage B 6). Im...

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