Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachkapitalerhöhung bei einer UG beim "Upgrading" zur GmbH

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 17.08.2010; Aktenzeichen HRB 112959)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.04.2011; Aktenzeichen II ZB 25/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Hamburg vom 17.8.2010 - HRB 112959 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligte begehrt die Eintragung einer Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister.

Die Beteiligte ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft mit einem eingetragenen Stammkapital in Höhe von 500 EUR. Alleingesellschafter ist Herr O.M. mit einem Geschäftsanteil in Höhe des Stammkapitals.

Durch den Alleingesellschafter wurde am 16.3.2010 eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft auf 25.000 EUR durch Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils i.H.v. nominal 24.500 EUR beschlossen. Zur Übernahme wurde der Alleingesellschafter zugelassen. Die Übernahme sollte nach dem Beschluss gegen Erbringung einer Sacheinlage in Form der Übertragung der Beteiligung des Alleingesellschafters O.M. i.H.v. einem Drittel an der A. GbR mit Sitz in Hamburg erfolgen.

Mit Schreiben vom gleichen Tage meldete der Alleingesellschafter und Geschäftsführer O.M. beim AG Hamburg unter Einreichung sämtlicher Unterlagen und Versicherung der vollständigen Erbringung der Sacheinlage die Eintragung der Stammkapitalerhöhung, die Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH mit der entsprechenden Umfirmierung und die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrags an.

Mit weiterem Schreiben vom 15.4.2010 übersandte der Geschäftsführer der Beteiligten eine Werthaltigkeitsbescheinigung über die nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss zu erbringende Sacheinlage.

Mit Beschluss vom 17.8.2010 hat das AG Hamburg die Anmeldung auf Eintragung der Sachkapitalerhöhung und der übrigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zurückgewiesen. Die Eintragung sei zu versagen gewesen, da bei einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft eine Sachkapitaleinlage erst nach dem wirksamen Erreichen einer Stammkapitalziffer i.H.v. 25.000 EUR zulässig sei.

Gegen den am 20.8.2010 dem Notar zugestellten Beschluss hat die Beteiligte mit bei Gericht am 17.9.2010 eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Darin rügt sie, die Eintragung einer Sachkapitalerhöhung sei bei einer Unternehmergesellschaft entgegen der Auffassung des AG jedenfalls dann zulässig, wenn durch die Kapitalerhöhung die Stammkapitalziffer i.H.v. 25.000 EUR erreicht werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 5a Abs. 5 GmbHG, denn § 5a Abs. 5 GmbHG verlange nicht, dass das Stammkapital den Betrag des Mindeststammkapitals bereits erreicht habe. Darüber hinaus betreffe das Sacheinlageverbot des § 5a Abs. 2 GmbHG nur die Gründungsphase der Gesellschaft und nicht die Kapitalerhöhung.

Letztlich spreche auch der Zweck des Sacheinlageverbots gegen eine Anwendung auf die Kapitalerhöhung. Das Sacheinlageverbot solle bei Gründung der Unternehmergesellschaft deren Eintragung beschleunigen, bei einer (Sach-)Kapitalerhöhung spiele der Beschleunigungsaspekt keine Rolle mehr.

Durch die Kapitalerhöhung auf das Mindeststammkapital entstehe im Übrigen eine reguläre GmbH, so dass die Kapitalerhöhung auch durch Sacheinlagen erfolgen können müsse, da auch eine GmbH im Wege einer gemischten Bar-Sachgründung gegründet werden könne.

Die Beteiligte beantragt, den Beschluss des AG Hamburg, Registergericht, Abteilung 66 vom 17.8.2010 aufzuheben und die Eintragung der Sachkapitalerhöhung sowie der damit verbundenen Satzungsänderung und Umfirmierung zur GmbH zu bewilligen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, § 58 FamFG, in der Sache aber nicht begründet. Das AG hat zu Recht den Antrag auf Eintragung der Sachkapitalerhöhung zurückgewiesen, denn das Sacheinlageverbot des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG erfasst nicht nur die Gründung der Unternehmergesellschaft, sondern auch die Kapitalerhöhung. Das Verbot entfällt erst, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital wirksam in der Weise erhöht hat, dass es das Mindeststammkapital einer GmbH erreicht oder übersteigt.

Die Beantwortung der Frage, ob das in § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG aufgestellte Sacheinlageverbot auch für eine Kapitalerhöhung gilt, die dazu führt, dass ein Stammkapital i.H.v. mindestens 25.000 EUR geschaffen wird, ist umstritten.

Das OLG München (31 Wx 149/10, GmbHR 2010, 1210 m. Anm. Klose = NotBZ 2010, 467 m. Anm. Heckschen) sowie Stimmen in der Literatur (Heckschen, DStR 2009, 166 [170 f.], Lutter in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 5a Rz. 12; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 5a Rz. 3) gehen davon aus, dass die Sonderreglungen des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG erst dann keine Anwendung mehr finden, wenn die geleistete Bareinzahlung den Betrag des Stammkapitals i.H.v. 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG) tatsächlich erreicht oder überschritten hat. Diese Auffassung wird insbesondere damit begründet, dass nach dem Wortlaut des § 5a Abs. 5 GmbHG der maßgeblich...

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