Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 26.02.2010)

 

Tenor

I. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 26, vom 26. Februar 2010 aufgehoben.

2. Die weitere Vollstreckung des Verfalls des Wertersatzes aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 26, vom 5. Dezember 1994 - Az.: 626 KLs 9/94 - ist unzulässig.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen.

II. Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenommenen sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den vorgenannten Beschluss sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

 

Gründe

I. 1. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 1994 ist der Beschwerdeführer des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen, davon in 19 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig gesprochen worden. Er ist deshalb in dem Urteil unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. August 1993 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt worden. Außerdem ist in dem Urteil vom 5. Dezember 1994 bei dem Beschwerdeführer ein Betrag von DM 400.000,-- als Wertersatz für verfallen erklärt worden. Das Urteil ist mit Ablauf des 6. März 1996 gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig geworden.

Der Verurteilte hatte sich vom 18. Februar 1994 bis 11. August 1994 in Polizei- und Untersuchungshaft befunden. Ab 12. August 1994 wurde gegen ihn wegen der beiden im Urteil vom 5. Dezember 1994 erkannten Gesamtfreiheitsstrafen Strafhaft vollzogen. Durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28. April 1999 wurde die Vollstreckung der Reste der beiden Gesamtfreiheitsstrafen gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt und die Dauer der Bewährungszeit bis zum 1. Mai 2003 bestimmt. Am 7. Mai 1999 wurde der Verurteilte aus der Strafhaft bedingt entlassen.

Mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. Juli 2003 wurde bezüglich der Reste der Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil vom 5. Dezember 1994 der Straferlass ausgesprochen.

Nach Hinweis des Verurteilten auf seine Leistungsunfähigkeit bezüglich Zahlung des Wertersatzverfalls wegen Bezuges lediglich von Förderungsmitteln nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bis 30. September 2004 sprach die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2004 bezüglich der "Tilgung des Verfalls" "bis Oktober 2004" - mithin für den Zeitraum vom 12. Februar 2004 bis 30. September 2004 - insoweit die Stundung aus.

2. Unter dem 26. Januar 2010 beantragte der Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf § 458 Abs. 1 StPO, die weitere "Strafvollstreckung" (gemeint: Vollstreckung des Wertersatzverfalls) aus dem Urteil vom 5. Dezember 1994 wegen Eintritts der Vollstreckungsverjährung mit Ablauf des 24. Januar 2010 für unzulässig zu erklären. Nach staatsanwaltschaftlicher Nichtabhilfe verwarf das Landgericht Hamburg mit dem angefochtenen Beschluss am 26. Februar 2010 die Einwendung des Verurteilten gegen die Zulässigkeit der "Strafvollstreckung" als unbegründet; die Vollstreckungsverjährung trete ein erst mit Ablauf des 13. Juli 2013. Am 4. März 2004 legte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss vom 26. Februar 2010 sofortige Beschwerde ein, deren Zurücknahme sie später am 7. April 2010 erklärte.

Am 5. März 2010 legte der Verurteilte gegen den Beschluss vom 26. Februar 2010 sofortige Beschwerde ein. In seiner Begründung der sofortigen Beschwerde macht er zuletzt einen Eintritt der Vollstreckungsverjährung des Wertersatzverfalls für den Ablauf des 26. Dezember 2009 geltend.

Die Generalstaatsanwaltschaft trägt auf Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Verurteilten an. Sie berechnet das Datum des Eintritts der Vollstreckungsverjährung auf den 18. Dezember 2013.

II. Die nach den §§ 463 Abs. 1, 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, 458 Abs. 1, 300 in entsprechender Anwendung StPO zulässige sofortige Beschwerde (zum Verfahrensgang vgl. BGHSt 44, 19, 23) ist begründet. Die weitere Vollstreckung des Verfalls des Wertersatzes ist unzulässig, weil mit Ablauf des 25. Dezember 2009 Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.

1. Gemäß §§ 79 Abs. 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB bemisst sich die Frist der Vollstreckungsverjährung des Verfalls auch von Wertersatz (§§ 73 a S. 1, 73 Abs. 1 StGB) auf zehn Jahre. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist der Tag der Rechtskraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 6 StGB; siehe dazu nur Fischer, StGB, 57. Aufl., § 79 Rdn. 3), das war hier der 7. März 1996.

a) Gemäß § 79 a Nr. 3 StGB ruhte die Verjährung während der anschließenden Untersuchungs- und Strafhaft bis zur bedingten Entlassung nach gewährter Reststrafenaussetzung am 7. Mai 1999 (A.A. das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung, das das Ruhen insoweit entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlau...

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