Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsraummiete: Form und Frist für die Ausübung einer Mietverlängerungsoption
Orientierungssatz
1. Die Ausübung einer Mietverlängerungsoption bedarf grundsätzlich der Form des Hauptvertrages, dh bei einem langfristigen Mietvertrag, der der Schriftform nach BGB § 566 bedarf, hat die Ausübung der Option ebenfalls schriftlich zu erfolgen.
2. Bei einem befristeten Mietvertrag kann aber nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit das Optionsrecht nicht mehr ausgeübt werden.
Normenkette
BGB §§ 535, 566, 580
Fundstellen
Haufe-Index 538142 |
NZM 1998, 1006 |
OLGR Frankfurt 1998, 373 |
IPuR 1999, 52 |
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