Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsraummiete: Form und Frist für die Ausübung einer Mietverlängerungsoption

 

Orientierungssatz

1. Die Ausübung einer Mietverlängerungsoption bedarf grundsätzlich der Form des Hauptvertrages, dh bei einem langfristigen Mietvertrag, der der Schriftform nach BGB § 566 bedarf, hat die Ausübung der Option ebenfalls schriftlich zu erfolgen.

2. Bei einem befristeten Mietvertrag kann aber nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit das Optionsrecht nicht mehr ausgeübt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 566, 580

 

Fundstellen

Haufe-Index 538142

NZM 1998, 1006

OLGR Frankfurt 1998, 373

IPuR 1999, 52

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