Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Ferienbungalows in … /Spanien. Dieser besteht aus einem Wohnzimmer, 2 Schlafzimmern mit je 2 Betten sowie Küche und Bad. Er wurde im Jahre 1963 durch die Firma … errichtet. Die Beklagte ließ diesen Bungalow durch die … an Ferienreisende vermitteln. Diese vermietete am 14.5.1963 im Namen der Beklagten den Bungalow für die Zeit vom 26.5.1963 ab 15 Uhr bis zum 16.6.1963 an das Ehepaar … Ziffer 3 dieses Vertrages lautet:

„3.

Der Mietzins beträgt für diese Zeit 295,– DM einschließlich Bearbeitungsgebühr.

Darin sind enthalten:

Komfortvilla laut Bestätigung vom 22.4.1963, Küchengeschirr, Bestecke, Licht, Wasser, Gas, Strandbenutzung, Taxen und Ste …(Steuern?)

Mitzubringen sind:

Tisch- und Bettwäsche.” Der Kläger, der die 295,– DM im voraus gezahlt hatte, reiste in seinem PKW Fiat 1500 mit seiner Ehefrau und den beiden damals 1 1/2 Jahre alten Kindern an. Er traf am Abend des 26.5.1963 in … ein, nachdem er einmal bei … für etwa 40,– DM übernachtet hatte. Er wandte sich zunächst abredergemäß an den Angestellten der … Dieser erklärte ihm er könne ihn nicht mehr zu dem Bungalow führen, und brachte den Kläger und seine Familie deshalb provisorisch in einem Hotelzimmer unter. In diesem verbrachte die Familie des Klägers 2 Nächte und reiste dann wieder ab. Auf der 2–tägigen Rückfahrt übernachtete der Kläger wiederum einmal.

Der Kläger behauptet, der Bungalow sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden. Er sei nicht nur in der Nacht nach seiner Ankunft, sondern zumindest noch bis zu seiner Abreise anderweitig belegt gewesen und habe ihm folglich nicht übergeben werden können. Der Bungalow hätte sich außerdem in mangelhaftem Zustand befunden. Er hätte nicht nur – was unstreitig ist– keinen Strom- und Wasseranschluß gehabt, sondern die provisorische Wasservorsorgung mittels eines Wassertankwagens und eines auf dem Hause befindlichen Eternitwasserbehälters habe infolge eines Risses dieses Behälters versagt, wie ihm Seifert erklärt habe. Da das zur Verfügung gestellte Hotelzimmer für die Familie zu klein gewesen sei, habe er notgedrungen nach Deutschland zurückkehren müssen.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, in erster Instanz in Höhe von 1.657,63 DM, nämlich wegen Fahrkosten, Reisespesen, Reisegepäckversicherung, ADAC-Schutzbrief, 2 Kinderpässen, Internationalen Führerschein, verdorbene Lebensmittel, Reinigungskosten für einen beschmutzten Mantel sowie Entschädigung für 5 Urlaubstage.

Die Beklagte behauptet, der Bungalow sei mängelfrei gewesen. Die Lichtversorgung sei durch eine Butanlampe von etwa 40 Watt ausreichend gesichert gewesen. Der Kläger sei erst spät in der Nacht bei … eingetroffen, damit abredewidrig zu spät. Er hätte auch seine Kinder nicht mitbringen dürfen, ohne für diese zu bezahlen. Für die Kinder könne er daher keinen Schadensersatz verlangen. Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche sei außerdem übersetzt.

Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, daß ihm bei Abschluß des Mietvertrages von der ausdrücklich erklärt worden sei, er brauche seine Kinder nicht in dem Mietvertrag anzugeben. Die Beklagte hat der … an Streit verkündet. Diese ist in erster Instanz dem Rechtsstreit beigetreten.

Das Landgericht hat von der geltend gemachten Klagesumme dem Kläger 887,78 DM zuerkannt und wegen des Restbetrages die Klage abgewiesen. Es hat den Grund des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruches bejaht, dessen Einzelkosten jedoch teilweise nicht oder nur zum Teil anerkannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Kläger könne deshalb keine Schadensersatzansprüche geltend machen, weil er 2 Kinder mitgebracht habe, den Mietvertrag aber nur für sich und seine Ehefrau abgeschlossen habe. Die Mietsache sei vertragsgemäß gewesen. Die Beleuchtung sei durch eine Butanlampe gewährleistet gewesen. Eine elektrische Beleuchtung des Bungalows sei nicht zugesichert worden, sie sei auch nicht üblich, vor allem nicht bei dem niedrigen Mietpreis, der vereinbart worden sei. Die Wasserversorgung sei durch einen Eternitbehälter auf dem Dach gewährleistet gewesen. Dieser sei betriebsfähig gewesen, notfalls hätte er in kurzer Zeit ausgewechselt werden können. Die Aussage der Ehefrau des Klägers reiche nicht aus, um das Fehlen einer Wasserversorgung darzutun. Das Gegenteil werde der Zeuge … unter Eid bestätigen. Die Ansicht des Landgerichts, diese angeblichen Mängel hätten bereits bei Vertragsabschluß bestanden, sei völlig unbegründet.

Wenn man jedoch einen Schadensersatzanspruch bejahen wollte, könnte der Kläger lediglich die reinen Benzinkosten, aber keine weiteren Fahrkosten ersetzt verlangen. Reisespesen könnten außerdem nur für die Eheleute selbst zuerkannt werden. Ihre Höhe zu schätzen, sei unzul...

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