Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 14.08.2009; Aktenzeichen 4 O 1882/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 14. August 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist dem Grunde nach gegenüber der Beklagten zu 2. gerechtfertigt, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 100.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2003 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird weiter verurteilt, an den Kläger eine monatliche lebenslängliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 125 EUR ab dem 1. Juli 2011 zu zahlen, jeweils fällig zum 1. eines Monats.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfallereignis vom 17. Oktober 2001 in Kassel nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren künftig entstehenden immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 17. Oktober 2001 in Kassel zu ersetzen.
Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1. und die weitergehende Klage gegenüber der Beklagten zu 2. bezüglich des Zinsanspruchs der Schmerzensgeldrente wird abgewiesen.
Die gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente gerichtete Berufung der Beklagten zu 2. wird ebenso wie die auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes gerichtete Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in beiden Rechtszügen zu tragen.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht aus einem Unfallereignis am 17. Oktober 2001 in K. in Anspruch.
Der Kläger befand sich am 17. Oktober 2001 als Straßenbauarbeiter auf einer Baustelle in der W. Straße in K. in einer Grube. Am frühen Vormittag streifte ein Omnibus eine aufgestellte Warnbake, die in Grube fiel und den Kläger am Rücken traf. Im Durchgangsarztbericht vom 17. Oktober 2001 (Bd. I Bl. 81 d.A.) ist als Unfallzeit 08.30 Uhr angegeben. Der Arbeitgeber des Klägers nannte in der Unfallanzeige vom 9. November 2001 gegenüber der Beklagten zu 2. als Unfallzeit 9.00 Uhr. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Senats ereignete sich der Unfall noch vor dem Frühstück, das gegen 9.00 Uhr gemacht worden sei.
Nach dem erwähnten Bericht des Durchgangsarztes erlitt der Kläger ein stumpfes Bauchtrauma und eine Flankenprellung links ohne äußerliche Verletzungszeichen und ohne einen Anhalt für eine frische Knochenverletzung. Wegen geklagter erheblicher Schmerzen während der klinischen Diagnostik wurde der Kläger bis zum 19. Oktober 2001 stationär aufgenommen. Vom 19. Oktober bis 8. November 2001 befand sich der Kläger in der chirurgischen Klinik im Klinikum S.. In der Folge erlitt der Kläger eine inkomplette Querschnittslähmung SubTh C. Sowohl die Sensibilität als auch die Motorik im Bereich der unteren Extremitäten ist vollständig gestört. Außerdem leidet der Kläger unter Blasen- und Mastdarmentleerungsstörungen. Die Beklagten sehen diese Verletzungen als nicht unfallbedingt an.
Nachdem der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 8. April 2002 (Bd. I Bl. 28 d.A.) seine Ansprüche bei der Beklagten zu 2., die ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs betreibt und hinsichtlich ihrer Busse von der Pflichtversicherung befreit ist, anmelden ließ, antwortete diese mit Schreiben vom 9. April 2002 (Bd. I Bl. 173 d.A.) unter anderem: „Unsere Eintrittspflicht können wir dem Grunde nach bestätigen”. Mit Schreiben vom 24. April 2002 (Bd. I Bl. 106 d.A.) teilte sie mit, einen Betrag in Höhe von 10.000 EUR zur beliebigen Verrechnung überwiesen zu haben. Auf ein erneutes anwaltliches Anspruchschreiben des Klägers vom 12. Mai 2003 (Bd. I Bl. 29 d.A.), verbunden mit der Bitte, Namen und Adresse des den Unfall verursachenden Mitarbeiters mitzuteilen, teilte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 11. Juni 2003 (Bd. I Bl. 31 d.A.) den Namen des Beklagten zu 1. als beteiligten Busfahrer mit. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vor dem Landgericht trug die Beklagte zu 2. – nicht anwaltlich vertreten – vor, am 17. Oktobe...