Verfahrensgang

LG Kassel (Aktenzeichen 9 O 1690/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.03.2009; Aktenzeichen IX ZR 85/06)

 

Gründe

I. Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des Vorname A Nachname B. Nach dem Tod des Schuldners ist er Nachlassinsolvenzverwalter nach Vorname A Nachname B.

Die Beklagte ist die Schwiegermutter des Gemeinschuldners. Der Kläger begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Versicherungsleistungen, die über ein Konto der Tochter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners an die Beklagte ausgekehrt wurden.

Der Gemeinschuldner betrieb ein Baugeschäft in der Rechtsform einer oHG. Jedenfalls seit Anfang 2000 geriet das Unternehmen in geschäftliche Schwierigkeiten. Der Gemeinschuldner verhandelte mit der C-Bank über weitere Kreditmittel. In diesem Zusammenhang wurde ein Gesellschafterwechsel vorgenommen, bei dem der Sohn des Gemeinschuldners eintrat ausschieden. Die Sanierung gelang nicht, wobei streitig ist, ob die Verlustlage des Baugeschäftes im Herbst 2000 oder Liquiditätsprobleme der Hausbank dafür verantwortlich waren, dass es zu einer Darlehensgewährung nicht mehr kam.

Am 11.4.2001 wurde über das Vermögen der oHG und am 10.4.2002 auch über das Vermögen des Vorname A Nachname B das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde in beiden Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt, hinsichtlich des Vermögens des Vorname A Nachname B durch Beschl. v. 10.2.2002 - AG Eschwege 3 IN 23/02 -. Im Insolvenzverfahren der oHG wurden Forderungen i.H.v. ca. 3,4 Millionen DM angemeldet, insoweit besteht eine Deckungslücke von mindestens 100.000 EUR. Der Gemeinschuldner war zahlungsunfähig.

Im Zeitraum zwischen 30.12.2000 und 10.2.2001 wurden auf Veranlassung des Gemeinschuldners Lebensversicherungsguthaben im Werte von 125.000 DM an die Beklagte ausgekehrt. Der Kläger sieht darin eine Gläubigerbenachteiligung, während die Beklagte sich auf einen Zahlungsanspruch aufgrund eines Darlehensvertrages und Unkenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Geschäftes beruft.

Mit Schreiben vom 5.6.2002 erklärte der Kläger die Anfechtung aus allen rechtlichen Gründen und forderte die Beklagte zur Rückzahlung bis zum 21.6.2002 auf.

Die Beklagte legte daraufhin einen Darlehensvertrag vor, ausweislich dessen sie in der Zeit zwischen 23.8.1973 und 5.7.1995 dem Schuldner insgesamt 142.230 DM darlehensweise gewährt habe. In der vorgelegten Vereinbarung vom 5.7.1995, die der Kläger für rückdatiert hält, heißt es:

"Frau D ist zur Kündigung des Darlehens binnen einer Frist von 14 Tagen berechtigt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist von 14 Tagen ist das gewährte Darlehen zu Zahlung fällig. Zur sicherung des Darlehens übereignet Herr Vorname A Nachname B Frau D seine Lebensversicherung

E-Versicherung Vers. Nr. ...

F-Versicherung Vers. Nr. ...

Die Originalversicherungsscheine werden Frau D am heutigen Tage übergeben."

Am 5.9.2000 hatte die Beklagte an den Schuldner geschrieben:

"... Ich kündige Dir hiermit sämtliche gewährten Darlehen. Die Gründe für meine Kündigung sind Dir bekannt. Ich darf Dich bitte, die mir übereigneten Lebensversicherungen zu kündigen und die Auszahlungsbeträge an mich zu bezahlen. Ich weiß, dass Du derzeit kein Geld hast, um sämtliche Darlehensbeträge zurückzuzahlen. Ich will aber wenigstens das in den Lebensversicherungen angesparte Geld haben.

Du schuldest mir aufgrund des Darlehensvertrages vom 5.7.1995 142.230 DM.

Hinzu kommt noch ein Dir gewährtes Darlehen im Oktober 1999 i.H.v. 24.800 DM."

Mit Scheiben vom 2.11.2000 kündigte der Schuldner die Lebensversicherung ggü. der E-Versicherung AG zum 1.1.2001 und bat um Übersendung eines Verrechnungsschecks. Nachdem die bei der F-Lebensversicherungs AG bestehende Lebensversicherung aufgrund einer Erklärung vom 6.11.2000 des Schuldner und des Mitgesellschafters Vorname G Nachname B vom Versicherungsnehmer, der Firma Vorname H Nachname B Tief- und Straßenbau, aus der später die Vorname H Nachname B & Söhne OHG wurde, auf den Schuldner umgeschrieben worden war, kündigte der Schuldner auch diese Lebensversicherung, und zwar mit Schreiben vom 7.11.2000 mit Wirkung zum 1.2.2001. Auch insoweit bat er um Übersendung eines Verrechnungsschecks an seine Adresse.

Anfang Januar 2001 erhielt der Gemeinschuldner von der E-Versicherung AG einen Scheck über 99.640,50 DM, der von seiner Ehefrau Vorname K Nachname B, der Tochter der Beklagten, auf dem Konto der Vorname K Nachname B am 4.1.2001 eingelöst wurde.

Ende Januar 2001 bat die Beklagte ihre Tochter, aus dieser Gutschrift einen Teilbetrag von 90.000 DM auf ihr Konto zu überweisen. Diesem Wunsch entsprach Vorname K Nachname B.

Am 5.2.2001 wurde auf dem Konto von Frau Vorname K Nachname B auch das Guthaben aus der Lebensversicherung bei der F-Lebensversicherungs AG i.H.v. 27.053,60 DM gutgeschrieben.

Im Februar 2001 konnte die OHG die Januar-Löhne für die Mitarbeiter nicht auszahlen.

Im Mai 2001 ließ sich die Beklagte von ihrer Tochter 4.000 DM überweisen und weitere 29.000 DM in bar aushändigen.

Der Kläger ha...

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