Normenkette

VersAusglG § 44

 

Verfahrensgang

AG Kassel (Entscheidung vom 19.07.2016; Aktenzeichen 511 F 3257/13 VA)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.06.2018; Aktenzeichen XII ZB 102/17)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 19. Juli 2016 teilweise abgeändert.

Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Land Hessen - Regierungspräsidium Stadt1 - (Az.: ...) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 315,66 EUR, bezogen auf den 31. August 1996, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR: ...) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.

III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 3.267 EUR.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am ... 1977 die Ehe miteinander geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin ist die Ehe am ... 1997 geschieden worden. Dabei ist auch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden, dem ist die Ehezeit vom 1. August 1977 bis zum 31. Juli 1996 zugrunde gelegt worden. Die Anrechte des Antragsgegners aus einem Dienstverhältnis zum Land Hessen als ...beamter wurden mit einem Wert der monatlichen Rente in Höhe von 1.538,84 DM berücksichtigt, ihnen standen Anrechte der Antragstellerin gegenüber der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Stadt2 in Höhe einer Monatsrente von 101,40 DM sowie ein Anrecht aus Betriebsrente gegenüber der Firma A GmbH in Höhe eines dynamisierten Rentenwerts von 5,62 DM gegenüber. Insgesamt ist das Quasisplitting gemäß § 1587b Abs. 2 BGB durchgeführt worden zu Gunsten der Ehefrau in Höhe von 715,91 DM.

Nach Abschluss dieses Verfahrens hat der Antragsteller sich Anrechte auszahlen lassen, die er außerhalb der Ehezeit gegenüber der Landesversicherungsanstalt Hessen erworben hatte, ihm standen hier insgesamt 55 Pflichtbeitragsmonate ausweislich der Auskunft vom 6. Dezember 1996 zu (vgl. insoweit die beigezogene Akte ...VA, Bl. 54).

Der Antragsteller hat im Jahr 2011 auf Abänderung des Versorgungsausgleichs angetragen und sich dazu darauf berufen, dass die Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) für Beamte gekürzt worden sei, gleiches gelte für die Sonderzuwendung Urlaubsgeld. Außerdem sei zwischenzeitlich der Ruhegehaltssatz für Beamte auf 71,75 % reduziert worden, der ausweislich der im Scheidungsverbundverfahren berücksichtigten Auskunft des Regierungspräsidiums noch mit 75 % berechnet worden sei. Dazu komme, dass die ...zulage, die bei der damaligen Berechnung seiner Versorgungsbezüge auch einbezogen worden sei, nicht mehr ruhegehaltsfähig sei. Im Verfahren ... hat das Familiengericht den Wert der Anrechte der Eheleute nach den Bewertungskriterien des seit dem 1. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts geklärt. Am 24. August 2012 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass der Antrag aktuell noch nicht zulässig sei, weil er nicht binnen 6 Monaten vor Eintritt in den Ruhestand gestellt worden sei. Der Antrag ist sodann am 11. September 2012 als unzulässig verworfen worden.

Am 7. November 2013 hat der Antragsteller erneut auf Abänderung des Versorgungsausgleiches angetragen und gleichzeitig mitgeteilt, dass auf seinen Antrag hin seine Dienstzeit über die in § 194 Abs. 2 und 3 Hessisches Beamtengesetz (HBG) festgesetzte Altersgrenze (6x Jahre) hinaus verlängert worden sei bis zum 30. April 2014. In dem hier vorliegenden Verfahren haben die Versorgungsträger zum Teil neue Auskünfte erteilt, sich zum Teil auf die im Verfahren ... bereits erteilten Auskünfte bezogen und dazu ausgeführt, dass sich keine Änderung ergeben habe.

Die Bewertungen der Anrechte des Antragstellers gegenüber dem Land Hessen ist zwischen den Beteiligten in diesem Verfahren wegen des Aspektes der Verlängerung der Dienstzeit einerseits, der Erweiterung der Auskünfte auf Kannzeiten vor dem Erreichen des 17. Lebensjahres des Antragstellers andererseits streitig gewesen. Das Regierungspräsidium hat insgesamt drei Auskünfte erteilt, aus denen sich unterschiedliche Werthaltigkeiten ergeben:

Zum einen hat das Regierungspräsidium eine Auskunft erteilt, die die gesamte Dienstzeit bei der Bewertung der Pension des mittlerweile verrenteten Antragstellers berücksichtigt. Hier hat das Regierungspräsidium insgesamt Dienstzeiten von 46 Jahren und 100 Tagen bewertet und nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis gemäß § 44 Abs. 1 VersAusglG ein ehezeitliches Anrecht in Höhe von 1.208,07 DM (617,68 EUR) ermittelt.

Zum anderen ist auf Ersuchen des Amtsgerichts eine weitere Auskunft erteilt worden, die die ehezeitlichen Anrechte ohne Berücksichtigung der hinausgeschobenen Dienstzeit und ohne Berücksichtigung der weite...

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