Leitsatz (amtlich)

Die Stilllegung eines Müllschluckers stellt keine Gebrauchsregelung nach § 15 WEG, sondern einen Gebrauchsentzug dar; sie ist mithin einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.09.2001; Aktenzeichen 2-9 T 153/00, 2-9 T 164/00)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 142/99 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 1.1. bis 1.3 zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 3.448,73 Euro (= 6.745,12 DM).

 

Gründe

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer und daneben Eigentümer der Tiefgarage und des Schwimmbades in der im Beschlusseingang genannten Liegenschaft. Die Antragsgegner sind die übrigen Eigentümer. Der Antragsteller hat u.a. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 12.4.1999 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 5 angefochten.

Die Rechtsvorgängerin des Antragstellers wurde rechtskräftig zur Zahlung eines Sanierungsvorschusses wegen Sanierungsarbeiten in der Tiefgarage an die Antragsgegner verurteilt (AG Frankfurt/M. - 65 UR II 224/93-WEG). Die Antragsgegner ließen den Titel auf den Antragsteller umschreiben und betrieben daraus die Zwangsvollstreckung.

Die Eigentümerversammlung hatte zuvor einen - bestandskräftigen - Beschluss vom 18.5.1995 zu Tagesordnungspunkt 3 gefasst. Hiernach obliegt den Miteigentümern des Schwimmbades, der Tiefgarage und des Tennisplatzes die Instandhaltung und Instandsetzung auf ihre Kosten; im Gegenzug sind sie nicht beitragspflichtig für Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung des übrigen Gemeinschaftseigentums.

Die Eigentümerversammlung hat mit Beschluss vom 12.4.1999 zu Tagesordnungspunkt 1 die Jahresabrechnung für das Jahr 1998 genehmigt. Der Antragsteller hat Einwände gegen bestimmte Positionen der Einzelabrechnungen erhoben. Verfahrensgegenständlich sind im Verfahren der weiteren Beschwerde lediglich noch folgende Positionen:

In der Jahresabrechnung werden "sonstige Wartungskosten" in der Einzelabrechnung ggü. dem Antragsteller anteilig abgerechnet. Der Antragsteller hat insoweit eingewandt, diese Kosten seien ebenfalls Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung i.S.d. Beschlusses vom 18.5.1995. Zudem fänden Wartungsarbeiten in seiner Tiefgarage nicht statt.

Bei einer Position "Rechtsanwalts-/Gerichtskosten" sind in der Einzelabrechnung ggü. dem Antragsteller u.a. 11.339 DM anteilig abgerechnet worden. Diese Position betrifft ein Wohnungseigentumsverfahren, das die Antragsgegner gegen die Rechtsvorgängerin des Antragstellers geführt hatten (AG Frankfurt/M. - 65 UR II 224/93-WEG). Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, da die Antragsgegner die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hätten, bestünde keine Grundlage, ihm die Kosten anteilig aufzuerlegen.

Unter Tagesordnungspunkt 5 der Eigentümerversammlung vom 12.4.1999 hat diese mehrheitlich beschlossen, dass die Müllabwurfanlage geschlossen werden soll. Hiergegen hat der Antragsteller eingewendet, diese Müllabwurfanlage sei baulicher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, so dass ein Beschluss nur einstimmig gefasst werden könne. Die Schließung begründe für ihn einen gewaltigen Nachteil, weil die Nutzungsmöglichkeiten seiner Wohnung eingeschränkt würden.

Der Antragsteller hat in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 12.4.1999 zu Tagesordnungspunkt 1 und Tagesordnungspunkt 5 für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner sind den Anträgen entgegengetreten.

Hinsichtlich der Wartungskosten haben sie die Auffassung vertreten, es handele sich um Ausgaben der laufenden Verwaltung. Betreffend der Position "Rechtsanwalts-/Gerichtskosten" i.H.v. 11.339 DM existiere keine Kostenentscheidung, die so zu berücksichtigen wäre, dass der Antragsteller nicht an der Umlegung der Verfahrenskosten zu beteiligen wäre. Soweit er sich auf den Kostentenor berufe, gelte dieser nur im Verhältnis zwischen den Parteien. Zu Tagesordnungspunkt 5 haben die Antragsgegner geltend gemacht, es handele sich bei der beschlossenen Schließung der Müllabwurfanlage nicht um eine bauliche Änderung, sondern um eine Gebrauchsregelung nach § 15 WEG. Die Schließung der Müllabwurfanlage sei angezeigt und entspreche dem Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung.

Durch Beschluss vom 1.2.2000 hat das AG die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 12.4.1999 zu Tagesordnungspunkt 1 betreffend die Genehmigung der Jahreseinzelabrechnungen 1998, der Entlastung der Verwaltung und der Fälligkeit der Nachzahlungen und zu Tagesordnungspunkt 5 für ungültig erklärt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1.1 bis 1.3 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben sie die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Anträge des Antragstellers, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 12.4.1999...

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