Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nach vorheriger Scheidung in Österreich

 

Verfahrensgang

AG Bad Schwalbach (Entscheidung vom 23.03.2015; Aktenzeichen 1 F 920/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners, der A GmbH und der Versorgungskasse B wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach vom 23.03.2015 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.090,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht nach zuvor erfolgter Scheidung in Österreich.

Die am XX.XX.1957 geborene Antragstellerin ist österreichische, der am XX.XX.1939 geborene Antragsgegner deutscher Staatsbürger. Sie gingen am XX.XX.1981 in der Bundesrepublik Deutschland miteinander die Ehe ein. In den Jahren nach der Eheschließung hatten sie ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Stadt1, Österreich. Beide Ehegatten waren vor und während der Ehezeit bei der A1 AG beschäftigt und erwarben in diesem Zusammenhang Altersvorsorgeanrechte in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragstellerin brachte am XX.XX.1984 den gemeinsamen Sohn zur Welt.

Im Jahr 2003 erwarb die Antragstellerin aus ihren Ersparnissen eine Eigentumswohnung in Stadt2 zu Alleineigentum. Die Immobilie verfügt unstreitig über einen Wert von ca. 160.000,00 Euro. Ob die Anschaffung der Immobilie Ausdruck einer bereits erfolgten innerlichen Abkehr der Antragstellerin von der Ehe bzw. eines konkret gefassten Trennungswunsches war, ist zwischen den Beteiligten, die von verschiedenen Trennungszeitpunkten ausgehen, umstritten.

Im Jahr 2003 trat der Antragsgegner in den Ruhestand, während die Antragstellerin noch bis zum Eintritt in die Übergangsversorgung im Jahr 2012 als Beruf1 bei der A beschäftigt war.

Der beim Bezirksgericht Stadt3, Österreich, eingereichte Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 31.01.2008 zugestellt.

Geschieden wurde die Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichts Stadt3, Österreich vom XX.XX.2009. Ein Versorgungsausgleich, den das österreichische Recht nicht kennt, wurde nicht durchgeführt.

Der zwischen den Ehegatten am 29.09.2010 vor dem Bezirksgericht Stadt3 abgeschlossene Vergleich, der unter einem eine durch den Antragsgegner zu erbringende Zahlung in Höhe von 180.000,00 Euro vorsah, enthielt keine explizite Aussage darüber, ob nachträglich ein Versorgungsausgleich in Deutschland durchgeführt werden sollte. Unter Bezugnahme auf das materielle österreichische Recht verzichteten die Ehegatten indessen ausdrücklich auf die "wechselseitige Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 81 ff. EheG sowie §§ 98 ff. ABGB". Der vom Antragsgegner bei Verkauf seines Hausgrundstücks in Stadt1 im Jahr 2013 erzielte Erlös belief sich auf eine Summe von 650.000,00 Euro.

Mit beim Amtsgericht am 27.12.2012 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin erstinstanzlich die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht.

Sie vertrat die Auffassung, dass die gerichtliche Vereinbarung vom 29.09.2010 die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Deutschland offen gehalten habe, da erkennbar nur Regelungsgegenstände abgehandelt worden seien, die den vermögensrechtlichen Ausgleich zwischen Ehegatten nach dem österreichischen materiellen Recht betrafen. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Deutschland nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBG lägen allesamt vor.

Die Trennung der Ehegatten habe keineswegs bereits im Jahr 2003 stattgefunden. Vielmehr habe die Antragsgegnerin noch bis 2007 regelmäßig ihre Wochenenden im gemeinsamen Haushalt in Stadt1 verbracht. In diesem Rahmen sei die Beziehung als Wochenendbeziehung fortgeführt worden. Der Annahme einer langen Trennungsdauer stehe zudem entgegen, dass es "bis zum Schluss" noch wirtschaftliche Verflechtungen unter den Ehegatten gegeben habe. So habe die Antragstellerin weiterhin über Kontovollmacht des Antragsgegners verfügt und auf diese Weise ihre Lebenshaltungskosten gedeckt. Im Ergebnis sei die Antragstellerin vom Antragsgegner finanziell abhängig gewesen. Von einer Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs könne nicht gesprochen werden, zumal der Verkaufserlös des Hausgrundstücks in Stadt1 allein an den Antragsgegner geflossen sei.

Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegen getreten. Hilfsweise sei der Ausgleich nur über ein Drittel des saldierten Ausgleichsbetrages durchzuführen.

Er behauptete, dass die Ehegatten bereits seit 1992 getrennt gelebt hätten und die Antragstellerin seit 1996 eine außereheliche Beziehung unterhalten habe, deren Intensivierung der Erwerb der Wohnung in Stadt2 gedient habe. An den Wochenenden sei die Antragstellerin lediglich nach Österreich gereist, um Zeit mit dem gemeinsamen Sohn zu verbringen. Nicht nur im Hinblick auf dieses Fehlverhalten, sondern auch auf d...

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