Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwalter. Prozesskostenhilfe. Stammeinlage. Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter wegen Klage auf Zahlung der Stammeinlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann.

2. Dies gilt sowohl für eine Anfechtungsklage als auch für andere Rechtsstreitigkeiten. Insoweit kann auch für einen Prozess auf Zahlung der nach Ansicht des Insolvenzverwalters noch geschuldeten Stammeinlage nichts anderes gelten.

 

Normenkette

InsO §§ 4a, 54, 80, 207; ZPO § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 114 S. 1; InsO §§ 208-209, 208 Abs. 3, § 26

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 20.07.2011; Aktenzeichen 16 O 290/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Sitz in Offenbach vom 20.07.2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma X. Er begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit welcher er die Zahlung einer streitigen Stammeinlage gegen den Antragsgegner, deren Höhe er nach mehrmaligen Korrekturen schließlich auf 28.287,37 € beziffert, gerichtlich geltend machen will. Hierfür wäre für eigene Anwaltskosten sowie für einen Gerichtskostenvorschuss laut Vortrag des Antragsstellers ein Betrag von ca. 3.300,- € (Anlage A 4 im Sonderheft PKH) aufzubringen.

Mit Beschluss vom 21.03.2011 (Bl. 112) hat das Landgericht den Antragsteller auf eine Entscheidung des BGH vom 25.11.2010 aufmerksam gemacht. Soweit der Antragsteller daraufhin auf das Parallelverfahren 19 O 75/10 hingewiesen hat, ist zu konstatieren, dass auch in diesem Verfahren der Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 28.06.2011 (Bl. 151) zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 11.4.2011 (Bl. 125) hat das Landgericht den Antragsteller nochmals auf Entscheidungen des BGH vom 16.07.2009 und des OLG Celle vom 8.4.2010 zur Problematik der Massearmut hingewiesen.

Mit Beschluss vom 20.07.2011, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht dem Antragsteller schließlich die begehrte Prozesskostenhilfe wegen eingetretener Massearmut versagt. Gegen den Beschluss, der dem Antragsteller am 25.07.2011 zugestellt wurde, hat er mit Schriftsatz vom 25.07.2011, der am selben Tag bei Gericht einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 04.11.2011, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, dass den Großgläubigern zumutbar sei, die Prozesskosten aufzubringen.

Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen ist.

Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann (BGH Beschluss vom 16.7.2009 in ZIP 2009, 1591; OLG München Beschluss vom 21.07.2011 Az 5 W 926/11 recherchiert in Juris; OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464).

Dies gilt nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2009 sowohl für eine Anfechtungsklage als auch für andere Rechtsstreitigkeiten. Demzufolge kann für den vorliegend beabsichtigten Prozess auf Zahlung der nach Ansicht des Insolvenzverwalters noch geschuldeten Stammeinlage nichts anderes gelten, weil der Insolvenzverwalter sich dabei grundsätzlich auch im Rahmen der ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Aufgaben bewegt. Diese Aufgabe obliegt ihm sogar dann, wenn der etwa aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden Verfahrenskosten (§ 54 InsO) nicht an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer Anfechtungsklage entschieden, dass diese folglich nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO sei, wenn der Verwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH Beschluss vom 16.07.2009 aaO. mit weiteren Nachweisen). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse (§§ 208, 209 InsO), nicht jedoch auf den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters. Der Verwalter bleibt vielmehr verpflichtet, das gesamte zur Insol...

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