Leitsatz (amtlich)

Maßgeblich für die Zwangsvollstreckung ist der Tenor eines Urteils. Um eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren bilden zu können, muss aus ihm deutlich hervorgehen, was genau der Beklagte schuldet. Dabei ist der Wortlaut eines Tenors zwar auch der Auslegung zugänglich, die Auslegung hat sich aber grundsätzlich an dem allgemeinen Sprachgebrauch zu orientieren.

 

Normenkette

ZPO §§ 313, 704

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Aktenzeichen 11 O 4094/06)

 

Gründe

I. Nach Kündigung des zwischen der beklagten KG und dem Kläger im Jahr 1998 geschlossenen Handelsvertretervertrages durch die KG zum 31.10.2004 hat der Kläger mit der im August 2004 erhobenen Stufenklage (Aktenzeichen 11 O 4142/04 LG Kassel) die Beklagten auf Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87c Abs. 2 HGB betreffend alle Geschäfte, die die Beklagten im Vertretungsbezirk O1 in dem Vertragszeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.7.2004 entsprechend einer der Klageschrift beigefügten Gebietskarte mit von den Beklagten hergestellten Erzeugnissen (Unterstreichung hinzugefügt) abgeschlossen haben, sowie auf Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden rückständigen Provisionen nebst Zinsen in Anspruch genommen. Mit einer ersten Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 16.11.2004 hat der Kläger von den Beklagten ebenfalls im Wege der Stufenklage Abrechnung der ihm (vermeintlich) durch die Belieferung des Kunden K1 in O2 für den Zeitraum ab 1.1.2004 zustehenden Provisionen sowie Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Betrages verlangt. Schließlich hat er mit Schriftsatz vom 18.4.2005 die Klage um den Antrag erweitert, festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, weitere Zahlungen auf eine Abwälzungsvereinbarung vom 23.3.1998 zu zahlen, hilfsweise hat der insoweit Freistellung begehrt.

Nach Beweisaufnahme hat das LG durch Teilurteil vom 23.3.2006, auf das ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 153 bis 168 Band II der Beiakten 11 O 4142/04), die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug für alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagten im Vertretungsbezirk O1 mit Ausnahme der Postleitzahlbezirke ... mit von den Beklagten hergestellten Erzeugnissen (Unterstreichung hinzugefügt) in dem Vertragszeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.7.2004 abgeschlossen haben. Darüber hinaus hat das LG in diesem Teilurteil dem Feststellungsantrag entsprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a. (Blatt 166 bis 167 Band II der Beiakten 11 O 4142/04), der Buchauszug habe auch sämtliche mit dem Kunden K1 getätigten Geschäfte aufzulisten. Die Beklagten hätten mit der Lieferung von B. an die C. GmbH lediglich ihr Vertriebssystem geändert. Sie könnten nicht unter Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der C. GmbH die ggü. dem Kläger als Handelsvertreter bestehende Provisionspflicht umgehen. Entscheidend sei, dass die Produkte der Beklagten - offensichtlich aus den eigenen Produktionsstätten der Beklagten zu 1. - über die C. GmbH vertrieben würden. Mithin habe der Buchauszug auch sämtliche Geschäfte zu erfassen, welche die C. GmbH mit K1 in dem hier maßgeblichen Zeitraum abgeschlossen habe. Durch Teilurteil sei zu entscheiden gewesen, weil der Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf rückständige Provisionen noch nicht entscheidungsreif sei. Vielmehr benötige der Kläger den Buchauszug, um diesen Anspruch zu berechnen.

Die Beklagten haben dem Kläger nach Rechtskraft des Teilurteils mit Schreiben vom 19.7.2006 (Blatt 11,12 der Akten) die Auskunft erteilt, dass sie in dem fraglichen (Vertrags-)Zeitraum im Vertretungsbezirk O1 (mit Ausnahme der Postleitzahlbezirke ...) keinerlei Geschäfte mit von ihnen, den Beklagten, hergestellten Erzeugnissen (Unterstreichung hinzugefügt) abgeschlossen haben. Es handele sich bei den Beklagten um Vertriebsgesellschaften, die Ware nicht selbst herstellen, sondern einkaufen und verkaufen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, mit dieser Auskunft sei der Anspruch auf Buchauszug gemäß dem rechtskräftigen Teilurteil vom 23.3.2006 erfüllt.

Der Kläger hat dem widersprochen. Er hat eingewandt, der Urteilstenor sei lediglich entsprechend der Formulierung gem. § 2 des Handelsvertretervertrages übernommen worden. Aus den Entscheidungsgründen gehe aber hervor, dass die Beklagten verpflichtet seien, einen Buchauszug betreffend sämtliche Geschäfte mit den Kunden im Vertretungsbezirk des Klägers mit Ausnahme der Bezirke 68, 69 und 97 zu erstellen. Das entspreche auch dem Prozessverhalten der Parteien. Unabhängig davon sei es aber auch unzutreffend, dass die Beklagten lediglich Produkte verkaufen, die sie in Fernost "ankaufen, nicht aber selbst herstellen". Die Beklagten ließen die Produkte bei ihren Produktionsfirmen in Fernost herstellen. Es handele sich um eigene Produktionsfirmen der Beklagten, so dass auch insoweit, bei entsprechendem Verständnis, diese Produkte als von der Beklagten hergestellt angesehen werden müssten.

Auf Antrag des Klägers gemäß Schriftsatz vom 6.7.2006 hat das LG durc...

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