Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungshemmung durch Güteantrag nur bei ausreichender Individualisierung

 

Normenkette

BGB § 204

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 29.09.2016; Aktenzeichen III ZR 120/16)

LG Wiesbaden (Urteil vom 23.04.2015; Aktenzeichen 2 O 138/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 23.4.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 113.670,12 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf seine Beteiligung an dem geschlossenen Fonds DLF 94/17 X-KG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der 2. Zivilkammer des LG Wiesbaden sowie in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 25.11.2015 verwiesen.

Das LG hat ein am 18.12.2014 zu Lasten des Klägers gehendes Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich verfolgten Ziele weiter.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Wiesbaden vom 23.4.2015 aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Das Versäumnisurteil des LG Wiesbaden vom 18.12.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.336,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die schriftliche Zustimmung des Klägers zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der Dreiländer-Beteiligung Objekt DLF 94/17 - X-KG, Vertragsnummer ...

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der Dreiländer-Beteiligung Objekt DLF 94/17 - X-KG, Vertragsnummer ... zu ersetzen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.110,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.046,20 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das LG hat mit Recht entschieden, dass ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung verjährt wäre, so dass die entsprechende Einrede der Beklagten berechtigt ist. Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 25.11.2015 ausführlich dargelegt, warum er der Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg beimisst und warum auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO einer Entscheidung im Beschlussweg nicht entgegenstehen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Bl. 1891 - 1897 d.A.). Die Stellungnahme des Klägers vom 25.1.2016 rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung:

1. Es besteht nach wie vor keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen. Soweit der Kläger darlegt, es gäbe seit Januar 2015 für den streitgegenständlichen Fonds einen Aussetzungsbeschluss, ist hierauf bereits im Hinweisbeschluss des Senats eingegangen worden. Der vom Kläger weiter herangezogene Aussetzungsbeschluss der 8. Zivilkammer des LG Frankfurt vom 11.8.2015 (Az.: 2 - 8 O 170/13) war bereits bei Abfassung des o.g. Schriftsatzes durch Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 6.1.2016 aufgehoben worden.

2. Der Kläger wiederholt nochmals ausführlich seine Rechtsansicht, wonach sein Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung vom 29.12.2011 (Anlage K 1a, Bl. 525/528 d.A.) ausreichend individualisiert gewesen sei. Er trägt dazu allerdings keine neuen Tatsachen vor und versäumt es, sich mit der Argumentation des LG und des Senats inhaltlich auseinanderzusetzen.

Der Kläger meint erneut, die Nennung der Beteiligungsnummer habe zur Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs ausgereicht, denn die Beklagte sei dadurch in Stande gesetzt worden, von sich aus die Details des Beratungsvorgangs zu ermitteln. Diese Argumentation ist aber bereits im Hinweisbeschluss des Senats mit einer ausführlichen Begründung zurückgewiesen worden, auf die der Kläger nicht mehr eingeht.

Die vom Kläger zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung herangezogen...

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