Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Unterlassungsantrag gegen unzureichende Widerrufsbelehrung

 

Leitsatz (amtlich)

Die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach Unterlassungsansprüche von Mitbewebern wegen fehlender oder unzureichender Widerrufsbelehrung im Rahmen der Streitwertfestsetzung regelmäßig sehr gering zu bewerten sind, lässt sich auf vergleichbare Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung des mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsbegehrens erscheint mit dem in der Antragsschrift vorgeschlagenen Streitwert von 15.000 EUR zutreffend bemessen.

Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Senats, dass der Streitwert für Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern gegen die Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen regelmäßig sehr gering zu bemessen ist, weil die Interessenlage des Mitbewerbers durch einen solchen Wettbewerbsverstoß nur mittelbar berührt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 12.11.2009 - 6 W 164/09; OLGR 2006, 976; jeweils m.w.N.). Dieser Erwägungen lassen sich jedoch auf die Bewertung des Unterlassungsinteresses von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen. Denn wie der Senat in den genannten Entscheidungen ebenfalls ausgeführt hat, besteht zum Schutze der Verbraucher durchaus ein erhebliches Allgemeininteresse daran, dass die Käufer über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zutreffend informiert werden. Da der Antragsteller als Verbraucherschutzverband die Aufgabe hat, diese Belange zu vertreten, ist auch sein Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung höher zu bewerten als das Interesse einzelner Mitbewerber.

Da die beanstandete Widerrufsbelehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war und die Antragsgegnerin sich mit ihrem Internetshop an einen großen Kreis möglicher Abnehmer wendet, erscheint der mit der Antragsschrift vorgeschlagene Streitwert auch im Hinblick auf den Angriffsfaktor nicht übersetzt.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).

 

Fundstellen

GRUR 2012, 9

ITRB 2011, 249

K&R 2011, 806

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