Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 27.02.2013)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.11.2017; Aktenzeichen I ZR 91/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.2.2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handfugenpistolen wie nachstehend abgebildet, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben.

((Abbildung))

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage geeigneter Belege Auskunft über den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe

I.a. der Menge der hergestellten, eingekauften und/oder anderweitig erworbenen Waren, aufgeschlüsselt nach Datum des Erwerbs, Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, sowie der jeweiligen Einkaufspreise,

II.b. der Menge der verkauften und/oder anderweitig vertriebenen Waren, aufgeschlüsselt nach Datum des Vertriebs, Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, der jeweiligen Verkaufspreise und der erzielten Deckungsbeiträge;

c. des Umfangs der für ihre Handfugenpistole betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeit, ggfs. Sendern und Sendedaten, bzw. Internetseiten und deren Aufrufzahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.416,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2012 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungs- sowie Schadenersatzansprüche wegen nach ihrer Ansicht unlauterer Nachahmung dreier von ihr vertriebener Handfugenpistolenmodelle geltend.

Sie stellt Handfugenpistolen her, mit denen Fugen- oder Dichtungsmassen verarbeitet werden. Sie vertreibt in Deutschland die nachstehend abgebildeten Handfugenpistolen H 14, H 12 und H 13 (P).

H 14

((Abbildung))

Die folgende Übersicht zeigt weitere auf dem deutschen Markt befindliche Handfugenpistolen der Klägerin:

H 12

((Abbildung))

((Abbildung))

Die Beklagte stellt Handfugenpistolen in T. her und vertreibt diese in Deutschland.

Wegen einer - zwischen den Parteien streitigen - Nachahmung der Handfugenpistole H 14 ließ die Klägerin der Beklagten im Jahre 2006 durch einstweilige Verfügung des LG Köln (31 O 175/06) den Vertrieb der nachfolgend abgebildeten Pistole untersagen:

((Abbildung))

Ein im weiteren Verlauf des dortigen Verfahrens geschlossener Vergleich vom 13./19.6.2007 verbot der Beklagten den Vertrieb der seinerzeit angegriffenen Ausführungsform, erlaubte aber den Vertrieb einer solchen Handfugenpistole in blauer Farbe. Die Klägerin behielt sich in dem Vergleich das Recht vor, zukünftige Nachahmungen ihrer Handfugenpistolen rechtlich zu verfolgen.

In weiteren Verfahren gegen die Abnehmer der Beklagten wegen einer behaupteten Nachahmung der Produkte H 12, H 13 und H 14 obsiegte die Klägerin ebenfalls (vgl. LG Köln, 31 O 176/06; LG Stuttgart, 17 O 578/07 und 17 O 624/07; LG Hamburg, 312 O 462/06 und 327 O 547/11, Anl. K 19 und K 22).

Die Beklagte bewirbt ihre Produkte im Internet und auf Messen. Nach dem Vorbringen der Klägerin stellte sie die im Klageantrag an erster Stelle genannte Ausführungsform (nachfolgend: Ausführungsform 1) auf der Messe "P2" im Jahr 2010 aus.

Ihr Katalog aus dem Jahr 2012 (Anlage K 5), den sie auf der Eisenwarenmesse "P2" in K. vom 4. bis zum 7.3.2012 auslegte, zeigt unter anderem die Modelle WT-248A und WT-248C, die im Klageantrag an zweiter und dritter Stelle abgebildet sind (im Folgenden: Ausführungsformen 2 und 3).

Die Baumarktkette W. GmbH & Co. KG (nachfolgend: W.), über welche die Klägerin ihre Handfugenpistolen unter anderem vertreibt, bewarb in ihrem Online-Shop sowohl das schutzbeanspruchte Produkt H 14 in rot als auch die im Klageantrag an vie...

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