Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 08.01.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.1.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Krefeld teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 15.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. & E. GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 EUR an den Kläger 26.250 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 15.9.2003 gezeichneten Be-teiligung an der F. & E. GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 EUR von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vorgenannten Beteiligung resultieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger am 15.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. & E. GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 EUR im Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die durch die Anrufung des LG Düsseldorf ent-standenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Be-klagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheits-leistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung und aus uneigentlicher Prospekthaftung.

Nach mehreren Gesprächen mit Herrn F., einem Kundenberater der Beklagten, beteiligte sich der Kläger durch Zeichnungsschein vom 15.9.2003 mit einer Einlage von 25.000 EUR zzgl. 1.250 EUR Agio an der F. & E. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), einem geschlossenen Medienfonds. Die Fondsgesellschaft stellte neben einer im Prospekt näher beschriebenen "garantierten" Sicherheit durch eine Schuldübernahme der D. B... AG für die vom Lizenznehmer zu leistenden Schlusszahlungen hohe Steuervorteile in Aussicht. Nach dem Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wurden die für die Filmproduktion vorgesehenen Mittel allerdings abweichend vom Prospektinhalt nur zu etwa 20 % zweckentsprechend investiert, während der Restbetrag vom Produktionsdienstleister an den Lizenznehmer weitergeleitet wurde, der damit die Schuldübernahme unterlegte. Diese Geldmittel wurden deshalb von der Finanzverwaltung nicht als "Produktionskosten" anerkannt, so dass der angestrebte Steuerspareffekt nach derzeitigem Sachstand nicht erreicht wird. Vertrieben wurden die Fondsanteile zunächst durch die V ... B.. f. ... B... AG, daneben aber u.a. auch durch die von dieser beauftragte Beklagte, die dafür eine interne Provision i.H.v. 8,25 % der jeweiligen Zeichnungssumme erhielt. An der Erstellung des Prospekts war die Beklagte nicht beteiligt.

Der Kläger hat behauptet, der Kundenberater F. habe ihm die F. & E. GmbH & Co. KG als sog. "Garantiefonds" vorgestellt, der die volle Rückzahlung des nominalen Anlagebetrages gewährleiste sowie eine ansprechende Rendite und hohe Steuervorteile biete. Der Fondsprospekt habe zwar bei einem Beratungsgespräch vorgelegen, sei ihm aber erst einige Zeit nach Zeichnung der Beteiligung auf sein Verlangen zur Verfügung gestellt worden. Der Prospekt sei zudem in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Die Beklagte habe ihn nicht hinreichend auf seine Plausibilität überprüft. Der Kläger hat außerdem die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte ihn über die Höhe der an sie gezahlten Innenprovision aufklären müssen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.250 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozent vom 15.9.2003 bis zum 27.7.2008 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2008 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 15.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. & E. GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 EUR resultieren, die Verurteilung zu 1. und 2. jeweils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers ggü. der Beklagten auf Übertragung der von ihm am 15.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. & E. GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 EUR sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte auszusprechen, hilfsweise, die Verurteilung zu 1. und 2. jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm am 15.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. & E. GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 EUR an die Beklagte auszusprechen, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von ihm am 15.9.2003 gezeichneten Beteiligung an der F. & E. GmbH & Co. KG im Nennwert vo...

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