Leitsatz (amtlich)

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Planungsfehlers verjähren grundsätzlich in fünf Jahren, wenn nicht Arglist oder Organisationsverschulden des Auftragnehmers vorliegt. Hierfür ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig.

Ob ein schwerwiegender Mangel den Schluss auf mangelhafte Organisation und Prüfung zulässt, hängt davon ab, ob die Nichtentdeckung des Mangels auf einem Organisationsfehler beruht. Alleine die Tatsache, dass ein solcher Mangel vorliegt, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines Organisationsverschuldens, denn auch bei ordnungsgemäßer Organisation des Herstellungsprozesses lassen sich Mängel nicht vollständig ausschließen.

Dies gilt erst recht bei Planungsfehlern, weil sie sich nicht zwangsläufig sichtbar in dem Werk verkörpern.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 412)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.9.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 15.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in einem Staate der EU ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen einen Bauvertrag gem. dem Angebot der Beklagten vom 9.3.1989, wonach diese sich gegen Zahlung von 310.000 DM zur Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses einschließlich der Bauplanung verpflichtete. Diese Planung wurde durch den bei der Beklagten angestellten Architekten K. erstellt. Die Beklagte baute das Haus, welches in der Gemeinde K. liegt. In diesem Bereich bestehen seit einigen Jahren Probleme wegen der Erhöhung des Grundwasserspiegels, der in den Jahren zuvor durch die Tätigkeit der Firma R. abgesenkt worden war und nunmehr wieder auf das normale Niveau ansteigt. Das Gebäude des Klägers liegt bei 39,32 m, die Bodenplatte bei 36,96 m über NN. Das Haus hat einen Keller, der gegen eindringendes drückendes Wasser nicht gesichert ist. Das staatliche Umweltamt Krefeld hat auf eine Anfrage des Klägers hin den höchsten Grundwasserstand mit ca. 38m über NN beziffert (Schreiben vom 25.4.2000, Bl. 166 GA).

Die Beklagte hatte dem Kläger vor Auftragserteilung ein Alternativangebot vom 20.1.1989 (Bl. 98 ff.) unterbreitet, welches u.a. die Erstellung einer sog. Weißen Wanne enthielt. Aus Kostengründen nahm der Kläger hiervon Abstand.

Im Frühjahr 1999 kam es zu Wassereinbrüchen im Keller des Klägers. Dieser ließ zwei Entlastungsbrunnen bohren, baute eine automatische Steuerung ein und führte diverse andere Maßnahmen zur Trockenlegung des Kellers aus. Seine dahingehenden Aufwendungen hat der Kläger mit insgesamt 13.880,05 DM beziffert. Insoweit wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, Bl. 8 ff. verwiesen.

Der Kläger hat zunächst eine Vorschussklage erhoben, im Laufe des Rechtsstreits die Klage jedoch auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 635 BGB umgestellt. Der von ihm beauftragte Gutachter van Soest hat in seinem am 2.6.2000 erstellten Gutachten (Bl. 167 ff. GA) die nachträglichen Abdichtungskosten mit 187.920 DM beziffert.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe es bei der Planung unterlassen, die Grundwasserstände zu ermitteln. Die Bauverwaltung der Stadt K. weise in einem Merkblatt seit 1987 alle Bauantragenden darauf hin, dass eine Sicherung gegen drückendes Wasser durch den Einbau einer Weißen Wanne zu erfolgen habe. Ihm sei dies nicht bekannt gewesen, da sämtliche Unterlagen an die Beklagte bzw. deren planendem Architekten übersandt worden seien. Das Handeln der Beklagten beinhalte ein Organisationsverschulden, für welches sie 30 Jahre lang in Anspruch genommen werden könne.

Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 187.920 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (27.12.1999) und von 13.880,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, im Rahmen geführter Gespräche mit der Stadt K. und der Unteren Wasserbehörde sei ihr mitgeteilt worden, der Grundwasserstand liege 2m unterhalb der Gründungsebene. Für die Errichtung einer Weißen Wanne habe keine Notwendigkeit bestanden, eine solche sei zum Zeitpunkt der Planung nicht erkennbar gewesen. Dies werde auch dadurch deutlich, dass ansonsten der gebaute Sickerbrunnen nicht hätte genehmigt werden dürfen. Das eindringende Wasser sei kein Grundwasser, sondern sogenanntes Schichtenwasser gewesen. Bei der Schadenshöhe müsse sich der Kläger Ohnehinkosten i.H.v. 14.473,80 DM für den Einbau einer Weißen Wanne anrechnen lassen.

Das LG hat mit seinem am 19.9.2000 verkündeten Urteil der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und dies damit begründet, die ...

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