Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung über Vertragsabschlussklauseln

 

Normenkette

BGB §§ 305, 307-308

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 16.04.2004; Aktenzeichen 1 O 580/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Kleve vom 16.4.2004 - Aktz. 1 O 580/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zu einer Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines näher bezeichneten Heizungs-Systembausatzes zur Selbstmontage sowie die Feststellung, dass sich der Beklagte bezüglich des Kaufgegenstandes in Annahmeverzug befindet.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat durch Urteil vom 16.4.2004 den Beklagten wie folgt verurteilt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.9.2003 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe eines Heizungs-Systembausatzes zur Selbstmontage, bestehend aus einem Movi 2050, Best.-Nr. 18001; einem Zentral/Brauchwasserspeicher Typ Vario Plus 750 Ltr. Best.-Nr. 14000; einem Armaturenblock HK Doppel FBH, Best.-Nr. 13100; einem Solar-Steigestrang in Kupfer (ohne Isolierung), Best.-Nr. 15690 und einem Isolierschlauch für Solarsteigestrang, Best.-Nr. 17700, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Abnahme des im Zahlungsantrag zu Ziff. 1 bezeichneten Systembausatzes in Annahmeverzug ist.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ein Kaufpreisanspruch bestehe. Der Vertrag sei durch Angebot des Beklagten in Form der Bestellung vom 17.2.2003 (Bl. 4 GA) und Annahme durch die Klägerin zustande gekommen, da die Klägerin nicht innerhalb von 4 Wochen der Durchführung des Kaufvertrages widersprochen habe. Dieses Schweigen habe nach Ziff. 2b und c der AGB der Klägerin die Fiktion der Annahme zur Folge. Die Parteien könnten durch vertragliche Abreden grundsätzlich vereinbaren, dass Schweigen Zustimmung bedeute. Ein Fall des § 308 Nr. 5 BGB n.F. scheide schon deshalb aus, weil vorliegend nicht die Erklärung des Vertragspartners des Verwenders - hier des Beklagten -, sondern die des Verwenders - hier der Klägerin - fingiert werde. Eine Unwirksamkeit gem. § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB n.F. sei ebenfalls zu verneinen, da die beanstandete Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung über das Zustandekommen von Verträgen vereinbar sei. Danach sei es erforderlich, dass der Vertragspartner über die Erklärungen des anderen informiert werde. Eine Ungewissheit über das Zustandekommen des Vertrages sei vorliegend zu verneinen, da der Besteller nach Ablauf von 4 Wochen mangels Widerspruchs der Klägerin wisse, dass der Vertrag zustande gekommen sei. Die vierwöchige Frist sei angemessen.

Der Annahmeverzug gem. Ziff. 2 des Urteilstenors ergebe sich aus den §§ 293, 294 BGB.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten.

Der Beklagte ist der Meinung, ein Vertrag sei mangels fristgerechter Annahme durch die Klägerin nicht zustande gekommen. Die Fiktion der Annahmeerklärung gem. Ziff. 2b und c der AGB sei eine gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. unwirksame Klausel, da sie eine überraschende und gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Verbrauchers darstelle. Eine Fiktion der Willenserklärung gemäß den AGB sei zudem schon deshalb nicht möglich, weil eine Einbeziehung von AGB den Vertragsschluss voraussetze. Einen Vertragsschluss durch Regelungen in AGB herbeiführen zu wollen, beinhalte einen Zirkelschluss. Mangels bestehenden Rechtsverhältnisses bleibe es im vorliegenden Fall bei der Grundregel, dass dem Schweigen kein Erklärungswert zukomme.

Erstmals in der Berufungsinstanz behauptet der Beklagte, er habe von der AGB-Klausel gem. Ziff. 2b und c keine Kenntnis gehabt.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Kleve vom 16.4.2004 - 1 O 580/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt er, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die AGB seien durch eine entsprechende Geltungsvereinbarung schon vor Vertragsschluss vereinbart worden. Die vierwöchige Bindungsfrist sei nicht zu beanstanden, da es sich bei dem Kaufgegenstand um ein hochwertiges technisches Produkt handele.

Wegen des weiter gehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung ist aber unbegründet.

Anzuwenden ist das BGB in der Fassung ab dem 1.1.2002.

1. Zu Recht hat das LG einen Kaufpreisanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bejaht. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über ei...

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