Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen 2 O 58/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.11.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Krefeld, Az.: 2 O 58/15, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.432,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2014 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 82 % und die Klägerin zu 18 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin und der Beklagten wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist örtlicher Stromversorger in L..

Der Beklagte ist Eigentümer der Immobilie...straße 15 in L. Das Erdgeschoss des Hauses ist als Ladenlokal vermietet, die übrigen Räume als Wohnraum. Die Nutzung des Objektes übernahm der Beklagte am 28.04.2008.

Am 9.5.2008 erhielt er von der Klägerin eine erste Vertragsbestätigung über die Belieferung der genannten Immobilie mit Elektrizität zum Haushalts-Einheitstarif (Zähler Nr. 307639). Eine weitere Vertragsbestätigung erhielt der Beklagte unter dem 10.7.2010 (Anl. K 7 Bl. 42 GA), nachdem eine Auswechselung des Zählers vorausgegangen war. Der neue Zähler mit der Nr. 330385 wies die Besonderheit auf, dass er - anders als sonst üblich - keine Nachkommastellen anzeigte, sondern nur sieben Vorkommastellen. Dies führte in der Folgezeit zu Problemen beim Ablesen des Zählerstandes und der Abrechnung der verbrauchten Mengen. Im April 2014 verschaffte sich die Klägerin durch eine Zählerablesung am 09.04.2014 und eine Kontrollablesung wenige Tage späte Gewissheit darüber, dass der Zähler über keine Nachkommastellen verfügte und in der Vergangenheit von falschen Zählerständen ausgegangen und infolgedessen zu geringe Verbrauchsmengen abgerechnet worden waren. Für den Versorgungszeitraum vom 09.06.2010 - 31.10.2013 errechnete die Klägerin Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 12.646,54 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen:

Abrechnungszeitraum 09.06.2010 - 13.04.2011 2.495,15 EUR Ihrer Rechnung vom 21.4.2011 hatte die Klägerin einen Zählerstand 1.194 kWh zu Grunde gelegt, obwohl der richtige Zählerstand 11.944 kWh betrug. Mit Rechnung vom 4.6.2014 korrigierte sie den Zählerstand entsprechend, so dass sich für den tatsächlichen Verbrauch von 11.937 kWh abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen ein Nachzahlungsbetrag von 2.495,15 EUR ergab (Bl. 15 GA).

Abrechnungszeitraum 14.04.2011 - 12.04.2012 3.504,02 EUR

Ihrer Rechnung vom 23.4.2012 legte die Klägerin den zutreffend abgelesenen Zählerstand von 27.737 kWh zu Grunde. Nach einer Reklamation durch den Sohn des Beklagten ging die Klägerin jedoch irrig davon aus, der Zählerstand sei nicht richtig abgelesen worden, und übermittelte unter dem 15.5.2012 eine korrigierte Rechnung (Bl. 64 GA). Darin ging sie von einem Zählerstand von 2.773 kWh aus. Die Rechnung schloss mit einem Guthaben zu Gunsten des Beklagten. Mit Rechnung vom 4.6.2014 kam es zu einer erneuten Korrektur. Ausgehend von den zutreffenden Zählerständen berechnete sie für einen Verbrauch von 15.793 kWh einen Betrag von 3.504,02 EUR. Den tatsächlichen Verbrauch hatte sie aus der Differenz zwischen dem ursprünglich richtig abgelesenen Zählerstand 27.737 kWh und dem vorangegangen Zählerstand von 11.944 kWh ermittelt (Bl. 17 GA).

Abrechnungszeitraum 13.04.2012 - 10.04.2013 3.590,45 EUR

Obwohl der Zählerstand mit 42.939 kWh richtig abgelesen worden war, legte die Klägerin ihrer Rechnung vom 6.3.2013 nach einer Plausibilitätsprüfung mit den vorangegangenen, zu diesem Zeitpunkt noch nicht korrigierten Rechnungen einen Zählerstand von lediglich 4.293 kWh zu Grunde. Zu einer Korrektur kam es mit Rechnung vom 4.6.2014 (Bl. 23), die zu einer Nachforderung von 3.590,45 EUR führte.

Abrechnungszeitraum 11.04.2013 - 31.10.2013 3.056,92 EUR

Für den genannten Zeitraum berechnete die Klägerin mit Rechnung vom 13.6.2014 einen Betrag von 3.056,92 EUR (Bl. 25 GA).

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.646,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.589,63 EUR für die Zeit vom 26.04.2014 bis zum 05.07.2014 und aus 12.646,54 EUR seit dem 05.07.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit dem am 25.11.2015 verkündeten Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Krefeld ist der Klage teilweise und zwar in Höhe von 7.024,55 EUR nebst Zinsen stattgegeben worden. Die Klageabweisung in Höhe von 5.621,99 EUR begründete das Gericht damit, dass der Anspruch der Klägerin für den Abrechnungszeitraum 14.04.2011 - 12.04.2012 gemäß § 242 BGB verwirkt ...

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