Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Bezeichnung "Zahnärztliche Praxisgemeinschaft" auf Briefbögen eines Zahnarztes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mit der Verwendung der Bezeichnung "Zahnärztliche Praxisgemeinschaft" auf seinen Briefbögen handelt ein Zahnarzt nicht von vornherein berufs- und wettbewerbswidrig.

2. Auch die Verwendung des Logos "die + Zahnärzte" ist nicht berufs- und wettbewerbswidrig.

3. Die Zahnärztekammer Nordrhein-Westfalen ist nicht befugt, gegen Mitglieder, denen sie ein berufswidriges Verhalten vorwirft, nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage gerichtlich vorzugehen.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen 12 O 262/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.04.2006; Aktenzeichen I ZR 272/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 26.2.2003 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Soweit der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist Zahnarzt. Er gestaltet den Kopf seines Briefbogens wie aus der Anlage zum Urteil ersichtlich. Die Klägerin, die für den Beklagten zuständige Zahnärztekammer, beanstandet die Verwendung des Begriffs "Zahnärztliche Praxisgemeinschaft" sowie des Wort-Bild-Zeichens "die + Zahnärzte" als berufs- und wettbewerbswidrig. Der Begriff "Zahnärztliche Praxisgemeinschaft", der lediglich auf eine gemeinsame Benutzung von Räumen und/oder Geräten bzw. gemeinsames Hilfspersonal hinweist, dürfe nach der Berufsordnung (BO) auf Briefbögen nicht geführt werden und sei wegen einer Verwechslungsgefahr mit dem Begriff "Gemeinschaftspraxis" irreführend. Das Wort-Bild-Zeichen sei reißerisch und weise keinen Informationsgehalt auf. Sie hat daher beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung bestimmten Briefbögen folgende Zusätze zu führen:

a) "Zahnärztliche Praxisgemeinschaft"

b) folgendes Wort-Bild-Zeichen ...: die + Zahnärzte

Der Beklagte hat beantragt, die Klage zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen die Berufsordnung stelle noch keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar. Die Klägerin dürfe zudem gegen ihn nur auf Grund der Vorschriften des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9.5.2000 (HeilBerG NRW) vorgehen. Die Verwendung der beanstandeten Begriffe bzw. Zeichen sei auch nicht berufswidrig.

Das LG, auf dessen Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, hat die Klagebefugnis der Klägerin bejaht und in der Sache die Klage hinsichtlich der Benutzung von "Zahnärztliche Praxisgemeinschaft" abgewiesen, die Verwendung des Wort-Bild-Zeichens demgegenüber untersagt. Das Logo weise keinen Informationsgehalt auf. Demgegenüber weise der Begriff - zutreffend - auf die Zusammenarbeit des Beklagten mit anderen Zahnärzten hin; soweit Patienten diesen Begriff mit dem einer "Gemeinschaftspraxis" verwechselten, sei dies irrelevant, weil für sie unerheblich sei, mit wem sie den Behandlungsvertrag abschlössen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich, soweit ihnen ungünstig, die Berufung beider Parteien.

Die Klägerin macht geltend, der Begriff "Praxisgemeinschaft" vermittle dem Patienten keine sachlichen Informationen. Er lasse nicht zwingend auf die Größe der Praxisräume, Anzahl der Mitarbeiter oder die Qualität der Leistungen schließen. Zudem führe er über die haftungsrechtlichen Zusammenhänge in die Irre. Sie beantragt daher, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten des Weiteren zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung bestimmten Briefbögen den Zusatz "Zahnärztliche Praxisgemeinschaft" zu führen, und zwar so, wie in der Anlage zum Urteil wiedergegeben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er weiterhin geltend, die Klägerin als für ihn zuständige Kammer sei nicht befugt, wegen der angeblichen Berufswidrigkeit der beanstandeten Handlungen zivilgerichtlich gegen ihn vorzugehen. Vor dem H...

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