Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.11.2006; Aktenzeichen 6 O 441/06)

 

Gründe

Die einstweilige Verfügung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10.11.2006 (6 O 441/06) wird aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Die Parteien schlossen am 06.09.2000 einen notariellen Kaufvertrag (Anlage 1 zur Antragsschrift, Bl. 11ff. GA) über den Erwerb eines seinerzeit im Eigentum der Verfügungsklägerin stehenden und von ihr mit einem Bürohochhaus schlüsselfertig zu bebauenden Grundstücks in der S... in D.... Der Nettokaufpreis von 56.090.727,00 DM sollte in zwei Raten gezahlt werden; danach war ein Nettobetrag von 15.000.000,00 DM zzgl. Mwst. fällig nach Eintragung einer zugunsten der Verfügungsbeklagten bewilligten Auflassungsvormerkung sowie nach Gestellung einer Bankbürgschaft auf erstes Anfordern über 15.000.000,00 DM zzgl. Mwst. durch die Verfügungsklägerin, und zwar am Ersten des nach Eintritt dieser Fälligkeitsbedingungen folgenden Monats. Der Restkaufpreis von 41.090.727,00 DM netto sollte nach Abschluss des Bauvorhabens unter den sich aus § 4 lit. b) ergebenden Voraussetzungen gezahlt werden.

Soweit die Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate danach von der Beibringung einer Bürgschaft abhängen sollte, enthält der Notarvertrag unter § 4 lit. a) folgende Regelungen:

"............

2.

Eine Bankbürgschaft über 15.000.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer einer deutschen Bank oder Sparkasse unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§§ 768, 770, 771 BGB) und mit Zahlung auf erste Anforderung, wonach dieser Betrag für den Fall des Rücktritts der Erwerberin von diesem Kaufvertrag an die Erwerberin zurückgezahlt wird, muß der Erwerberin vorliegen.

Die Bankbürgschaft ist der Verkäuferin Zug um Zug mit Fälligkeit des Nettorestkaufpreises gemäß Buchstabe b) zurückzugeben.

Ab dem 01. September 2001 bis zur Fälligkeit des Restkaufpreises gemäß Buchstabe b) sind auf den gezahlten Teilkaufpreis von 15.000.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer 6 Prozent Zinsen jährlich von der Verkäuferin an die Erwerberin zu zahlen."

§ 9 des Notarvertrages bestimmt unter der Überschrift "Bürgschaft" folgendes:

"Als Sicherheit für die Erfüllung aller von der Verkäuferin in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen und für die Gewährleistung gemäß § 8 verpflichtet sich die Verkäuferin, der Erwerberin eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 7,5 MIO Deutsche Mark einer deutschen Bank oder Sparkasse unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (§§ 768, 770, 771 BGB) zu übergeben.

................."

Hinsichtlich der gemäß § 7 des Notarvertrages von der Verfügungsklägerin übernommenen Fertigstellungsverpflichtung haben die Parteien unter Ziffer 6.) vereinbart, dass die verabredete förmliche Abnahme der Bauleistungen spätestens im 3. Quartal stattzufinden hatte. Und unter Ziffer 7.) heißt es:

"Sollte der Vertragsgegenstand nicht bis spätestens zum 31.03.2002 im vorbezeichneten Sinne fertiggestellt sein, ist die Erwerberin berechtigt auf Kosten der Verkäuferin von diesem Kaufvertrag durch schriftliche Anzeige zurückzutreten und Schadensersatzansprüche aus Nichterfüllung geltend zu machen.

Der Rücktritt kann auch durch schriftliche Anzeige gegenüber dem amtierenden Notar erklärt werden. § 349 BGB bleibt unberührt."

Am 23.11.2000 stellte die H... KGaA unter der Nr. 0170-0011980 der Verfügungsbeklagten die nach § 4 lit. a) des Notarvertrages ausbedungene Bürgschaft auf erstes Anfordern über 15.000.000,00 DM netto (Bürgschaftsurkunde in Kopie, Anlage CC 1 zur Widerspruchsschrift vom 10.01.2007, Bl. 194 GA). Daraufhin zahlte die Verfügungsbeklagte die erste Kaufpreisrate an die Verfügungsklägerin.

Nach Abschluss der Bauarbeiten verweigerte die Verfügungsbeklagte die ihr zuletzt im Februar 2002 angetragene Abnahme der Bauleistungen mit der Begründung, der sommerliche Klimaschutz sei nicht vertragsgerecht hergestellt. Hierzu leitete sie unter dem 08.05.2002 ein selbständiges Beweisverfahren (Beiakten 3 OH 9/02 LG Düsseldorf) ein, in dem der Sachverständige Dr.-Ing. Sch... mit Datum vom 17.05.2006 ein schriftliches Gutachten erstattete (Anlage 4 zur Antragsschrift, Bl. 60ff. GA).

Auf dieser Grundlage setzte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2006 (Anlage 5 zur Antragsschrift, Bl. 153f. GA) eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Zahlung des ausstehenden Restkaufpreises und zur Abnahme der Bauleistungen. Die Verfügungsbeklagte erklärte ihrerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2006 (Anlage 6 zur Antragsschrift, Bl. 155 GA) den Rücktritt vom o. g. Notarvertrag, weil das Vertragsobjekt nach den Ergebnissen des selbständigen Beweisverfahrens nicht abnahmereif erstellt worden sei. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage (Anlage 7 zur Antragsschrift, Bl. 157f. GA) forderte...

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