Leitsatz (amtlich)

Bei einem Dienstverhältnis i.S.v. § 627 BGB a.F. ist eine außerordentliche Kündigung nach Maßgabe dieser Spezialvorschrift zulässig. Das Kündigungsrecht wird nicht durch eine besondere Kooperationspflicht der Parteien eingeschränkt.

 

Normenkette

BGB § 627 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 627/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.5.2001 verkündete Schlussurteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichterin – des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 a.F. ZPO abgesehen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger restliches Honorar für seine Tätigkeit aufgrund des Projektvertrages vom 4.10.1999 i.H.v. noch 9.760 DM, das sind 4.990,19 Euro zu zahlen.

Der Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagten ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.

Die Beklagten können ggü. dem Honoraranspruch des Klägers nicht aufrechnen. Ihnen steht ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe nicht zu.

Grundlage eines Schadensersatzanspruches der Beklagten gegen den Kläger kann allenfalls eine positive Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses durch den Kläger in Form einer unberechtigten Kündigung sein (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 115, 276). Die Kündigung des Klägers vom 30.12.1999 war jedoch gerechtfertigt. Der Kläger war gem. § 627 BGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Erforderlich ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit der Verpflichtung, Dienste höherer Art zu leisten, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Das Rechtsverhältnis der Parteien ist – unabhängig von der Frage, ob neben dem Projektvertrag auch der Rahmenvertrag wirksam vereinbart worden ist – als Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB einzuordnen. Ob auf ein Vertragsverhältnis das Recht des Dienst- oder des Werkvertrages anwendbar ist, ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung (vgl. BGH v. 10.6.1999 – VII ZR 215/98, MDR 1999, 1260 = NJW 1999, 3118). Das Recht des Werkvertrages ist anwendbar, wenn der Auftragnehmer durch seine vertragliche Leistung einen Erfolg i.S.d. § 631 Abs. 2 BGB schuldet. Dabei ist nicht notwendig, dass er ausschließlich erfolgsorientierte Pflichten wahrnimmt. Werkvertragsrecht kann auch dann anwendbar sein, wenn er ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, dass sie den Vertrag prägen (BGH v. 10.6.1999 – VII ZR 215/98, MDR 1999, 1260 = NJW 1999, 3118). Hingegen liegt ein Dienstvertrag vor, wenn der „Auftragnehmer” sich lediglich zur Leistung bestimmter Dienste verpflichtet, ohne einen bestimmten Erfolg zu schulden. Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt sich nicht, dass der Kläger sich ggü. den Beklagten verpflichtet hat, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Ausweislich des Projektvertrages Ziff. 2 sollte er den Bereich Lieferungen/Versand im Order-Management der Bayer Polimere im Rahmen des Point-Projektes unterstützen. Mit dieser Festlegung des Aufgabenbereiches wird eine rein dienstvertragliche Tätigkeit des Klägers umschrieben. Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Rahmenvertrag hinzuzieht, dessen Abschluss die Beklagten behaupten. Nach Ziff. 1 dieses Vertrages bestimmt sich das jeweilige Aufgabengebiet nach dem Inhalt der abzuschließenden Einzelverträge. Dieser Vertrag verweist somit auf den Projektvertrag.

Die vom Kläger zu leistenden Dienste sind Dienste höherer Art, die üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Auch dies ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die dem Kläger übertragene Unterstützung im Rahmen der S. bei B. (Point-Projekt) verpflichtet den Kläger zur Leistung von Diensten höherer Art. Das liegt nach dem Inhalt der dem Kläger übertragenen Aufgabe auf der Hand. Die Beklagten, die sich auf den Rahmenvertrag stützen, müssen sich dessen Ziff. 1 entgegenhalten lassen, wonach der Auftragnehmer ausdrücklich erklärt, die geforderten Fachkenntnisse zu besitzen. Dies spricht für Dienste höherer Art. Darüber hinaus liegt auch eine Vertrauensstellung des Klägers vor. Ihm war die Unterstützung des Kunden der Beklagten eigenverantwortlich übertragen. Dies ergibt sich bereits aus dem Projektvertrag. Auch aus dem Rahmenvertrag ist ersichtlich, dass der jeweilige Auftragnehmer der Beklagten die selbstständige Abwicklung der in den Einzelverträgen bezeichneten Projekte durchzuführen hatte. Hierfür ist in der Tat ein besonderes Vertrauensverhältnis erforderlich.

Mithin war der Kläger berechtigt, das Dienstverhältnis mit der Beklagten gem. § 627 BGB außerordentlich zu kündigen. Damit ist kein Raum für Schadensersatzansprüche der Beklagten, deren Berufung mithin unbegründet.

Durch seine Kündigun...

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