Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsbefristung bei vermögenden Eheleuten. Grundsätze der Sittenwidrigkeitsprüfung eines Ehevertrages. Wirksamkeit einer Unterhaltsbefristung bei vermögenden Eheleuten

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Ehevertrag zwischen einem mehrfachen Millionär und einer Ärztin, in dem das Ende der Unterhaltsverpflichtung auf den Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes festgeschrieben ist, ist nicht sittenwidrig.

 

Normenkette

BGB § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 1, § 138 Abs. 1, § 242; GG Art. 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen 253 F 2966/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Düsseldorf vom 1.4.2003 - 253 F 2966/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Wegen des Parteivorbringens erster Instanz sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des AG Düsseldorf.

Die Klägerin verfolgt - unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - im Rahmen des Berufungsverfahrens ihren erstinstanzlich gestellten Klageantrag weiter und begründet ihre Rechtsauffassung näher, dass der zwischen den Parteien am 25.11.1986 geschlossene notarielle Vertrag nichtig sei.

II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Berechnung eines Ehegattenunterhaltsanspruchs noch einen Anspruch auf Zahlung eines bezifferten monatlichen Unterhaltes, wie sie ihn im Rahmen ihrer Hilfsanträge geltend macht.

Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vertrages des Notars Dr. A.B. vom 25.11.1986 - UR-Nr. 1542/1986 - Unterhaltsansprüche der Klägerin ab Januar 2004 nicht mehr. Gemäß diesem Vertrag, welcher gem. Ziff. IV. den zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vertrag des Notars Dr. A.B. vom 25.6.1980 - UR-Nr. 1467/1980 - u.a. hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Ehegattenunterhalt vollständig ersetzen sollte, endete die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Ehegattenunterhalt u.a. entweder mit dem endgültigen Auszug des letzten Kindes aus der Wohnung der Ehefrau, oder aber der Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes. Da der jüngste Sohn A. der Parteien im Dezember 2003 sein 18. Lebensjahr vollendet hat, hat folglich auch die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt ihr Ende gefunden.

An dieser zwischen den Parteien am 25.11.1986 getroffenen notariellen Vereinbarung muss die Klägerin sich festhalten lassen, da dieser Vertrag entgegen der Auffassung der Klägerin uneingeschränkt wirksam ist. Weder hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin schlüssig vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig war und daher mangels zweier miteinander korrespondierenden Willenserklärungen ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, noch, dass dieser Vertrag wegen des zwischen den Parteien bestehenden Ungleichgewichts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sittenwidrig ist.

Die Einzelheiten hierzu hat der Senat in der mehrstündigen mündlichen Verhandlung vom 29.3.2004 umfassend dargelegt und mit den Parteien erörtert.

1. Eine Nichtigkeit des Vertrages vom 28.11.1986 gem. § 105 Abs. 1 BGB i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB ist auf Grundlage des Vortrags der Klägerin, sie habe sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem geschäftsunfähigen Zustand befunden, nicht ersichtlich. Weder hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass sie sich in einem die freie Willensbestimmungen ausschließenden Zustand befand oder aber an einer krankhaften Störung ihrer Geistestätigkeit litt, noch ergibt sich dies aus dem von ihr vorgelegten Attesten des Dr. B. Allein ihr Vortrag, sie habe sich infolge ihrer zwei ausgetragenen Schwangerschaften im Jahre 1985 und ihrer erneuten bestehenden Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem Zustand völliger physischer und psychischer Erschöpfung befunden, lässt keinen zwingenden Schluss auf eine nach § 105 Abs. 1 i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder einen Ausschluss der freien Willensbestimmung zu. Dies gilt gleichermaßen für die vom 8.7.2002 datierende Bescheinigung des Dr. B., der die Klägerin von Sommer 1986 bis Frühjahr 1987 behandelt hat und ihr für diese Zeit eine hochgespannte affektive von Verzweiflung und Depressionen geprägte Stimmung, begleitet von intermittierendem Alkoholabusus, Schlaflosigkeit und Erschöpfung attestiert hat. Unabhängig davon nämlich, dass es sich hierbei auch nach dem Attest des Dr. B. um wiederkehrende Zustände und damit nicht um einen nach § 104 Nr. 2 BGB erforderlichen dauerhaften Zustand gehandelt haben soll, genügt auch eine bloße Willensschwäche oder leichte Be...

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