Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 31.08.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.10.2009; Aktenzeichen KZR 41/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.10.2005 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, 52.042.794,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. von vier Prozent von 29.241.388,28 EUR sowie Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 10.516.941,19 EUR seit dem 17.1.2005 an die Klägerin zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden zu 95 % der Beklagten, im Übrigen der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

A. Die Klägerin bezog für den von ihr unterhaltenen Telefonauskunftsdienst Informationen über Inhaber von Telefonanschlüssen (Teilnehmerdaten, d.h. Angaben über Namen, Anschriften und Telefonnummern) von der Beklagten, der X. AG. Mit der Klage erstrebt sie von der Beklagten u.a. einen Bereicherungsausgleich wegen zuviel gezahlter Entgelte und einer Zinsnutzung.

Bis Ende des Jahres 1999 rechnete die Beklagte das Bereitstellen von Teilnehmerdaten durch eine Online-Zugriffsmöglichkeit auf ihre Auskunftsdatenbank und Suchmaschine NDIS (National Directory Inquiry System) aufgrund des Vertrages vom 8.11.1996 (Anlage 1 - NDIS-Vertrag) ab. Seither, und zwar auf der Grundlage des Vertrages vom 6.4./14.4./19.4.1999 (Anlage 4 und Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 20.12.2006 - BUDI-/Dassed-Vertrag), stellte die Beklagte der Klägerin nebst Aktualisierungen Teilnehmerdaten aus ihrer Datenbank BUDI (Buchdienst) - später Dassed (Datenredaktion) - auf Anforderung offline zur Verfügung (auf einem Datenträger, einschließlich der Möglichkeit, Daten im Internet online herunterzuladen) und berechnete dies nach jenem Vertrag. Da die Klägerin die NDIS-Software inzwischen selbst erworben hatte, nutzte sie das NDIS-System der Beklagten nicht weiter, sondern übertrug die ihr überlassenen Teilnehmerdaten in das eigene Suchprogramm.

Die im NDIS-Vertrag wie im späteren Dassed-Vertrag verabredeten Entgelte waren abhängig von der Anzahl der vorkommenden Nutzungen. Außerdem enthielten sie Kosten-, Verzinsungs- und Gewinnelemente, denen die Klägerin eine sachliche Berechtigung abspricht. Darum kürzte die Klägerin die Zahlungen an die Beklagte. Daneben betrieb das Bundeskartellamt u.a. wegen überhöhter Entgelte bei der Teilnehmerdatenüberlassung gegen die Beklagte ein Missbrauchsverfahren (Az. B 7-76/98). Das Amt stellte das Verfahren durch Verfügung vom 13.1.1999 ein, nachdem die Beklagte sich - bei teilweiser Modifikation - durch Schreiben vom 22.12.1998 der Abmahnung vom 2.11.1998 (Anlage K 7) unterworfen hatte. Dies führte zu einer Ermäßigung der für das Zurverfügungstellen von Teilnehmerdaten (auch) von der Klägerin zu leistenden Entgelte. In einem anderen Rechtsstreit klagt die Klägerin - auf der Grundlage der Unterwerfungserklärung der Beklagten im Verfahren vor dem Bundeskartellamt (vereinfachend ausgedrückt) auf teilweise Erstattung aufgrund des NDIS-Vertrages im Jahr 1999 überzahlter Entgelte (Az. 91 O 72/00 LG Köln, VI-U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf, KZR 29/05 BGH). Die Klageforderung in jenem Verfahren beläuft sich auf 4.251.711,49 EUR.

Unterdessen entschied der EuGH durch Urt. v. 25.11.2004 (Rs. C-109/03) u.a., dass nach Maßgabe des einschlägigen Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 98/10/EG vom 26.2.1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs der Universaldienstanbieter für die Überlassung von Teilnehmerdaten (ONP-Richtlinie) nur die Kosten für das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten an Dritte in Rechnung gestellt werden können. Da das Urteil des EuGH weiter geht als die Unterwerfungserklärung der Beklagten ggü. dem Bundeskartellamt, ermittelt die Klägerin sich hiervon ausgehend für den Zeitraum von Januar 1998 bis Januar 2001 nunmehr Zuvielzahlungen im Gesamtbetrag von 44.010.040,96 EUR. Davon hat sie den im anderweiten Rechtsstreit, der zurzeit noch vor dem OLG Düsseldorf anhängig ist (Az. VI-U (Kart) 4/02), eingeklagten Betrag von 4.251.711,49 EUR abgesetzt. Den Differenzbetrag von 39.758.329,47 EUR nebst Zinsen klagt sie im vorliegenden Prozess ein (vgl. Klageschrift GA 13 bis 17). Darüber hinaus begehrt die Klägerin für den Zeitraum von Februar 1998 bis Dezember 2004 im Betrag von 13.391.535,27 EUR einen Bereicherungsausgleich wegen einer Zinsnutzung rechtsgrundlos zugewandter Zahlungen (Klageschrift GA 17 bis 22). Die Klägerin hat bei den Rückforderungen im ersten Rechtszug nicht ausdrücklich danach unterschieden, ob Teilnehmerdaten aufgrund des NDIS-Vertrages (online) oder des BUDI-/Dassed-Vertrages (offline) zur Verfügung gestellt worden sind.

Die Kl...

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