Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 23.03.2006)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.07.2008; Aktenzeichen I ZR 205/06)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das am 23.3.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 23.356,48 EUR und an die Klägerin zu 2. 2.500 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den

Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Beklagte 86 % und die Klägerin zu 1. 14 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. hat diese zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 ist führender Transportversicherer der Fa.A. A. C. GmbH in N., nunmehr A. T. S. GmbH (im Folgenden: A. GmbH) und ihrer Konzerngesellschaften, zu denen u.a. die Klägerin zu 2. gehört. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der A. GmbH wegen des Verlustes von Paketen in 2 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.

Die A. GmbH betreibt das zentrale Auslieferungslager des Konzerns, die im Ausland ansässigen Konzerngesellschaften handeln mit Elektronikartikeln.

Die Klägerin zu 2 veräußerte Ende Januar und Anfang Februar 2002 zwei Warensendungen mit Mikroprozessoren an die Fa.M. Group Ltd. in N./Großbritannien (im Folgenden: Fa.M.).

Im Fall 1 übergab die A. GmbH der Beklagten am 30.1.2002 eine für die Fa.M. bestimmte Warensendung mit der Paketendnummer 6976. Im Fall 2 übergab die A. GmbH der Beklagten am 14.2.2002 wiederum eine für die Fa.M. bestimmte Warensendung, die diesmal die Paketendnummer 7977 trug.

Die Klägerin zu 1 entschädigte die Klägerin zu 2 i.H.v. 27.531,14 EUR und berücksichtigte hierbei einen Selbstbehalt von 2.500 EUR.

Die Klägerinnen haben behauptet, beide Sendungen hätten die in den Handelsrechnungen Anl. K 2 und K 4 aufgeführten Mikroprozessoren enthalten, die den dort aufgeführten Wert aufgewiesen hätten. Beide Sendungen hätten die Empfängerin nicht erreicht. Durch den Verlust der Sendungen sei ein Schaden von 11.115 GBP bzw. 7.210,50 GBP, insgesamt mithin 18.325,50 GBP bzw. umgerechnet 30.031,14 EUR entstanden.

Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 27.531,14 EUR und an die Klägerin zu 2 2.500 EUR jeweils nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Aktivlegitimation der Klägerinnen, dem von ihnen behaupteten Paketinhalt und dem von den Klägerinnen angegebenen Wert der Waren entgegengetreten. Sie hat behauptet, in beiden Fällen hätten die Pakete die Empfängerin erreicht. Im Fall 1 sei das Paket im Rahmen einer "Ersatzzustellung" bei der Fa. C. P. I. in N. ordnungsgemäß ausgeliefert worden; später sei das Paket dann an die benachbarte Fa.M. weitergegeben worden. Im Fall 2 sei das Paket ordnungsgemäß bei der Empfängerin ausgeliefert und dort ohne jeden Vorbehalt von Herrn oder Frau D. entgegengenommen worden. Zumindest im Fall 2 sei gem. § 452a HGB britisches Recht einschlägig, weil das Paket sowohl am Abflughafen K. wie am Zielflughafen in E. M. wie auch später beim Beladen des Auslieferungsfahrzeugs in der Umschlagbasis der Beklagten in N. R. (dort mit einem sog. Delivery Scan) körperlich erfasst worden sei.

Das LG hat Beweis erhoben über die Zustellung des Pakets im Fall 2 durch Vernehmung von Zeugen im Wege der internationalen Rechtshilfe. Sodann hat es der Klage nach Art. 17 CMR stattgegeben. Es sei von einem Warenverlust im Obhutsgewahrsam der Beklagten auszugehen. Im Fall 1 genüge das Vorbringen der Beklagten dazu, wie die Sendung die Empfängerin erreicht haben soll, nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Im Fall 2 habe die beweisbelastete Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht geführt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerinnen, den Paketinhalt und den Warenwert. Sie meint, anwendbar sei ausschließlich englisches Recht. Im Fall 1 habe sie hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie das Paket bei einer Nachbarfirma der Empfängerin angeliefert habe und dass das Paket später an die vorgesehene Empfängerin weitergeleitet worden sei. Im Fall 2 sei die Beweisaufnahme unzureichend, weil sie mit der Anl. B 2 ein...

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