Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.1989; Aktenzeichen 8 O 525/88)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. März 1989 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

  1. Der auf Zahlung gerichtete Anspruch des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
  2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die diesem dadurch entstehen, daß in dem gegen den S. R. gerichteten Vorprozeß (1 Ca 103/85 Arbeitsgericht Saarbrücken) wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht festgestellt worden ist, daß der Kläger in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis zum S. R. stehe.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf eine Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften erbracht.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der Rundfunk-Fernseh-Film-Union (RFFU) im DGB. Im Mai 1985 stellte er als Mitglied der RFFU bei dieser einen Antrag auf Rechtsschutz für ein Arbeitsgerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken. Entsprechend den Richtlinien der RFFU bezüglich der Gewährung von Rechtsschutz wurden der Landesbezirk Saar des DGB und dort die Rechtssekretäre P., B.-M. und B. eingeschaltet, denen der Kläger Prozeßvollmacht erteilte.

Mit Klageschrift vom 18. Juni 1985 wurde alsdann Klage gegen den S. R. auf die Feststellung erhoben, daß der Kläger in einem ungekündigten und unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis zu der damaligen Beklagten stehe.

Dem Vorprozeß lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist beim S. R. als Autor und Realisator (Filmemacher) tätig. Zunächst arbeitete er in der Zeit von 1967 bis 1971 als „ständiger freier Mitarbeiter”. Danach war er für andere Sender in der A. beschäftigt. Ab 1979 setzte er seine Tätigkeit beim S. R. bis in das Jahr 1987 hinein unverändert fort. Durch diese Tätigkeit erzielte er etwa 4/5 bis 5/6 seines Gesamteinkommens. Er war an mindestens 20 Tagen im Monat bei dem Sender beschäftigt und an Dienstzeiten nicht gebunden, soweit diese sich nicht aus produktionstechnischen Abläufen ergaben. Seine Arbeiten erbrachte er im wesentlichen für zwei Redaktionen des Fernsehens, und zwar für das Magazin … und für den S. B. In seinem Aufgabenbereich als Autor und Realisator behandelte er Themen aus dem Spannungsfeld von Wissenschaft und Gesellschaft (Medizin, Umwelt, Computer, juristische Probleme u.a.). Die Erstellung der Beiträge lief im wesentlichen wie folgt ab: Der Kläger stand in ständigem Austausch mit den zuständigen Redakteuren und sprach sie mit seinen Themenvorschlägen an. Soweit diese Anklang fanden, erstellte der Kläger ein Expose, welches er der Redaktionskonferenz vorlegte, die es in seiner Abwesenheit besprach und gelegentlich auch Abänderungsanweisungen erteilte. Sodann wurde von der Redaktion ein Produktionsauftrag an die technische Direktion und die Abteilung Disposition beim Sender erteilt, die das Produktionsteam zusammenstellte. Der Kläger wiederum sprach die Drehorte und Drehzeiten ab und legt im Zusammenwirken mit dem Kameramann die Einzelheiten der Bildgestaltung fest. Traten hierbei Differenzen auf, so wurden zwei Einstellungen abgedreht. Die Entscheidung, welche Version verwendet werden solle, fiel später beim Schnitt in Zusammenarbeit mit der Cutterin und gegebenenfalls mit dem zuständigen Redakteur. Die geschnittene Filmversion wurde von der Redaktion begutachtet und gelegentlich in Einzelheiten noch abgeändert, bevor der Bericht im Synchronstudio unter Zuziehung eines beim Sender beschäftigten Sprechers fertiggestellt wurde. Der Filmtext stammte vom Kläger als Autor, wurde aber von der Redaktion gegebenenfalls bearbeitet.

Zusätzlich zu den Themen, die auf die Initiative des Klägers zurückgingen, bearbeitete er auch Themen, die von der jeweiligen Redaktion an ihn herangetragen wurden.

Die Vergütung seiner Arbeiten erfolgte aufgrund von Einzelhonorarverträgen bezüglich der jeweiligen Produktion; in ihnen wurde der Kläger als freier Mitarbeiter bezeichnet.

Durch Urteil vom 28. Februar 1986 wies das Arbeitsgericht Saarbrücken die Klage ab, weil es eine Arbeitnehmerstellung des Klägers verneinte. Das Urteil wurde rechtskräftig, weil die Rechtssekretäre des Beklagten die Berufungsfrist schuldhaft versäumten. Dementsprechend räumte der Beklagte auch einen Bearbeitungsfehler hinsichtlich der Einlegung der Berufung ein. Gleichwohl wies er Schadensersatzansprüche des Klägers zurück, weil er sich auf den Standpunkt st...

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