Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.07.2010; Aktenzeichen III ZR 293/09)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19. November 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts K. (2 O 347/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Am 8. Dezember 2003 gründeten die P... AG mit einem Anteil von 25 % sowie die V... GmbH mit einem Anteil von 75 % die O.... GmbH. Den Gesellschaftsvertrag beurkundete der Beklagte. Zweck dieser Gesellschaft war es, den sanierungsbedürftigen, unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitz O. in T. zu erwerben, in 15 Wohnungseigentumseinheiten aufzuteilen, und sodann als Eigentumswohnungen zu veräußern. Durch vom Beklagten am gleichen Tag beurkundeten Kaufvertrag kaufte die O.... GmbH von den Eheleuten B. den Grundbesitz O. zum Preis von 900.000,- €, wobei 300.000,- € bis zum 15. Januar 2004 auf ein Anderkonto des Beklagten zu zahlen waren; der Restkaufpreis wurde bis zum 30. Juni 2004 verzinslich gestundet. Zudem wurde dieser Restkaufpreises durch Bestellung einer Briefgrundschuld auf dem verkauften Grundbesitz abgesichert, die jedoch erst am 4. Juli 2004 im Grundbuch eingetragen wurde.

Um den Kaufpreis bezahlen zu können, gewährte die P... AG der O.... GmbH am 26. Februar 2004 ein Darlehen in Höhe von 450.000,- €. Dieses Darlehen wurde durch eine am Grundbesitz O. bestellte erstrangige Grundschuld abgesichert. Diese Grundschuldbestellung beurkundete der Beklagte am 29. April 2004. Die Grundschuld wurde am 19. Mai 2004 im Grundbuch eingetragen.

Ab Juli 2004 begann die O.... GmbH mit dem Verkauf der noch herzustellenden Eigentumswohnungen; die jeweiligen Kaufverträge wurden vom Beklagten beurkundet.

Am 22. Oktober 2004 kündigte die P... AG dieses Darlehen.

Am 5. Oktober 2004 schlossen die O.... GmbH und die P... AG einen Abtretungs- und Pfandfreigabevertrag, in dem die O.... GmbH ihre Ansprüche aus dem Verkauf einer an Dr. P. verkauften Wohneinheit an die P... AG abtrat. Im Gegenzug erteilte die P.I.T. GmbH die Pfandfreigabe bezüglich der zu ihren Gunsten auf dem Grundbesitz O. eingetragenen Grundschuld. Tatsächlich wurde der Kaufvertrag zwischen dem Erwerber Dr. P. und der O.... GmbH erst am 5. November 2004 vom Beklagten beurkundet. Die Unterschriften unter diese Vereinbarung beglaubigte ein Notarvertreter des Beklagten am 6. Januar 2005. Gestützt auf diese Pfandfreigabeerklärung stellte ein Notarvertreter des Beklagten sodann am 10. Januar 2005 einen Antrag auf Löschung der zugunsten der P... AG eingetragenen Grundschuld.

Am 14. Februar 2005 beantragte die P... AG den Erlass einer einstweiligen Verfügung, in der der O. untersagt werden sollte, die Löschung der Grundschuld zu betreiben. Diesem Antrag entsprach das Landgericht K. durch Beschluss vom 15. Februar 2005. Weil der Beklagte gleichwohl an dem gestellten Löschungsantrag festhielt, wies das AG Kempen den Löschungsantrag am 1. März 2005 zurück.

Auf Antrag der P... AG ordnete das AG Kempen am 7. März 2005 die Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesitzes O. an. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am 11. März 2005 ins Grundbuch eingetragen. Am 31. März 2005 schlossen die P... AG und die O.... GmbH einen widerruflichen Vergleich, in dem die P... AG die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrages gegen Zahlung einer Ablösesumme bewilligte. Daraufhin wurde der Zwangsversteigerungsvermerk am 4. April 2005 gelöscht.

Mit Anwaltschreiben vom 5. Juli 2005 teilte die P... AG dem Beklagten mit, sie habe erneut einen Zwangsversteigerungsantrag gestellt und bat den Beklagten, die Käufer hierüber zu informieren. Dieser Bitte kam der Beklagte nicht nach.

Am 15. Juli 2005 wurde erneut ein Zwangsversteigerungsvermerk, dieses Mal jedoch nur auf 8 Kaufobjekten eingetragen. In der Folgezeit schlossen die P... AG und die O.... GmbH am 10. August 2005 erneut einen Vergleich, in dem die P... AG die Antragsrücknahme gegen Zahlung einer Ablösung bewilligte, woraufhin dann der Zwangsversteigerungsvermerk am 18. August 2005 gelöscht wurde.

Am 13. September 2005 wurde die Grundschuld der P... AG im Grundbuch gelöscht.

Aus der in der Grundschuldbestellungsurkunde erfolgten persönlichen Unterwerfung wurde auf Antrag der P... AG am 25. November 2005 zu Lasten von zwei Wohnungseigentumsobjekten ein Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen.

Am 6. Dezember 2005 beurkundete der Beklagte den zwischen den Klägern und der O.... GmbH geschlossenen Kaufvertrag über eine dieser beiden Wohneinheiten auf dem O. zum Preis von 349.562,- €. Die O.... GmbH verpflichtete sich, die Eigentumswohnung bis zum 30. November 2006 bezugsfertig herzustellen.

Die Kläger sollten den Kaufpreis in Raten gemäß einem Ratenzahlungsplan leisten, der der MaBV entsprach. Den zum Zeitpunkt der Beurkundung im Grundbuch eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerk nahm der Beklagte als laufende Nummer 2 der in Abteilung II eingetragenen Belastungen unter der Bezeichnung "Vermerk" auf. Wegen des weiteren Inhalts ...

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