Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbliches Mietverhältnis: Fristlose Kündigung des Vermieters vor Überlassung der Mietsache wegen Nichtzahlung der Kaution; Begriff der Bezugsfertigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Bereits vor Überlassung der Mietsache kommt eine fristlose Kündigung des Vermieters in Betracht.
2. Die Nichtzahlung der Kaution kann nach den konkreten Umständen das Sicherungsbedürfnis des Vermieters so erheblich tangieren, daß er zur fristlosen Kündigung des gewerblichen Mietverhältnisses gemäß BGB § 554a berechtigt ist.
3. Zur Frage, wann bei einem gewerblichen Mietobjekt Bezugsfertigkeit vorliegt.
Orientierungssatz
Von Bezugsfertigkeit ist dann auszugehen, wenn das Mietobjekt soweit hergestellt ist, daß dem Mieter zugemutet werden kann, es zu beziehen oder sonst zu benutzen. Bei Vermietung von Gewerberaum kommt es darauf an, ob die Außenanlagen (Park- und Ladezonen) oder das Gesamtobjekt zumindest soweit fertiggestellt sind, daß der Mieter das Objekt vertragsgemäß nutzen kann. Daß noch kleinere Restarbeiten durchzuführen sind, ist für die Frage der Bezugsfertigkeit nicht ausschlaggebend.
Normenkette
BGB §§ 279, 325-326, 535, § 535 ff., § 554a
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 11.01.1994; Aktenzeichen 6 O 456/93) |
Fundstellen
Dokument-Index HI541533 |
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