Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Verpächters, gepfändete Gegenstände des Vorpächters sicherzustellen - zum Begriff des Betreibens eines Kraftfahrzeughandels
Orientierungssatz
1. Die Klausel in einem Pachtvertrag, wonach die gepfändeten Gegenstände des Vorpächters auf der angrenzenden Parzelle des Verpächters sichergestellt werden, ist so zu verstehen, daß allein der Verpächter für die Verbringung der Gegenstände Sorge zu tragen hat.
2. Wird dem Pächter das Pachtobjekt zwecks Betreibens eines Kraftfahrzeughandels überlassen, so ist unter einem solchen Betrieb nach der Verkehrsanschauung nicht nur der Verkauf neuwertiger oder unbeschädigter Fahrzeuge zu verstehen, sondern auch die Hereinnahme oder Inzahlungnahme und Wiederherrichtung gebrauchter, auch unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Wiederverkaufs.
Normenkette
BGB § 538 Abs. 1, § 535 S. 1, §§ 536, 581 Abs. 2, §§ 553, 133, 157
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.12.1988; Aktenzeichen 8 O 202/88) |
Fundstellen
Dokument-Index HI541534 |
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