Entscheidungsstichwort (Thema)

Stimmverbote und treuwidrige Stimmabgabe in der GmbH

 

Normenkette

GmbHG § 47 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 40 O 107/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.1.2000 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 3/10 und der Beklagten zu 7/10 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Er hält Geschäftsanteile von insgesamt 600.000 DM (30 %). Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen die Wirksamkeit in der Gesellschafterversammlung vom 11.6.1999 festgestellter Beschlüsse, durch die seinen Brüdern H.B. und U.B. für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten Entlastung erteilt wurde. Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Das Unternehmen der Beklagten wurde vom Vater der Gebrüder B. gemeinsam mit einem frühzeitig ausgeschiedenen Partner gegründet. Die Gesellschaft befasst sich satzungsgemäß mit der „Errichtung von Ofenanlagen für die Industrie der Steine und Erden, insbesondere zur Erzeugung von Branntkalk und Sinterdolomit” und mit der „Unterhaltung einer Wärmestelle für wärmetechnische Untersuchungen sowie … (der) Verwaltung von Grundbesitz”. Gemäß § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages gilt für alle Gesellschafter

„das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB entsprechend mit der Erweiterung, dass ein Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich weder selbstständig noch unselbstständig noch beratend, auch nicht gelegentlich oder mittelbar, tätig werden darf. Ebenso ist eine Beteiligung an Konkurrenzunternehmen – außer in Gestalt von Aktien und Wandelanleihen –, auch als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter, unzulässig.”

Nach dem Tode des Unternehmensgründers im Jahre 1984 wurden dessen Söhne Kl.B. (Kläger), H.B., U.B. und T.B. zu gleichen Anteilen Gesellschafter der Beklagten. Nachdem Herr T.B. am 10.5.1991 verstorben war, übertrugen seine Erben seine Geschäftsanteile von 425.000 DM zu gleichen Teilen auf die verbliebenen Brüder, die einen Restanteil von 200 DM in Bruchteilsgemeinschaft zu je einem Drittel erwarben. Am 20.5.1992 nahmen die Gesellschafter Herrn C.B., den am 15.1.1975 geborenen, von Herrn H.B. adoptierten Sohn seiner Ehefrau V.B. aus erster Ehe, in die Gesellschaft auf, wobei der Gesellschafter U.B. zunächst Geschäftsanteile von 141.600 DM an seinen Bruder H.B. veräußerte und dieser sodann Geschäftsanteile von 283.200 DM sowie alle Gesellschafter den gemeinschaftlichen Geschäftsanteil von 200 DM schenkweise an Herrn C.B. abtraten. Die Beteiligungen der Gesellschafter H.B. und U.B. reduzierten sich dadurch auf jeweils 25 % (je 425.000 DM). Im März 1993 kam es im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Stammkapitals von 1,7 Mio. DM auf 2 Mio. DM zu weiteren Änderungen der Beteiligungsverhältnisse. Seither hielten der Kläger Geschäftsanteile von 600.000 DM (30 %), die Herren H.B. und U.B. Geschäftsanteile von jeweils 500.000 DM (25 %) und Herr C.B. Geschäftsanteile von 400.000 DM (20 %).

In den folgenden Jahren entstanden zunächst private Streitigkeiten zwischen dem Kläger einerseits und seinen Brüdern H.B. und U.B. andererseits, die 1998 auf den gesellschaftlichen Bereich übergriffen und bis heute andauern. Am 24.4.1997 gründeten die Herren H.B. und U.B. die B.K.-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM, von dem sie jeweils Geschäftsanteile von 25.000 DM übernahmen. Beide Gesellschafter wurden zu einzelvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt. Die Gesellschaft befasste sich nach der ursprünglichen Fassung der Satzung mit „Planung, Betreuung und … Vertrieb von Ofenanlagen für die Industrie der Steine und Erden, insbesondere zur Erzeugung von Branntkalk und Sinterdolomit, außerdem … (mit der) Unterhaltung einer Wärmestelle für wärmetechnische Untersuchungen”. Durch Gesellschafterbeschluss vom 8.5.194 wurde der Gesellschaftsgegenstand in „Engineering und Dienstleistungen” geändert. Das Unternehmen verfügte mit Ausnahme der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer über keine eigenen Mitarbeiter. Zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit bediente es sich des Personals und der Räumlichkeiten der Beklagten, die seither keine Aufträge mehr erhielt.

Im Juni 1998 erfuhr der – nicht im Unternehmen der Beklagten tätige – Kläger aus den Handelsregistermitteilungen in der Tagespresse von der Existenz der B.K.-GmbH. In der Folge kam es zu einer umfangreichen Korrespondenz und mehreren Besprechungen unter beiderseitiger Einschaltung von Rechtsanwälten, in der der Kläger Auskünfte über die Geschäftstätigkeit der Beklagten und insbesondere ihre Beziehungen zur B.K.-GmbH begehrte. Außerdem fanden am 7.7.1998 und – auf Verlangen des Klägers – am 18.9.1998 Gesellschafterversammlungen statt. Am 7.7.1998 wur...

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