Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 88 O (Kart) 1/21 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 110.369,79 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Postdienstleisterin, die ihren Kunden mit ihrem "..." genannten Produkt den Ausdruck, die Konfektionierung und Beförderung von Briefsendungen anbietet. Da sie über kein eigenes flächendeckendes Zustellnetz verfügt, bedient sie sich für die Beförderung der Sendungen und deren Zustellung beim Adressaten der Dienste der Beklagten, die über ein flächendeckendes Zustellnetz in ganz Deutschland verfügt und auf dem Briefmarkt einen Marktanteil von mehr als ...% hat. Die Klägerin frankiert die Sendungen aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten mittels einer Frankiermaschine; auf das reguläre Entgelt erhält sie ...% Rabatt. Im Jahr 2017 frankierte sie insgesamt ... Standardbriefe mit dem von der Beklagten in diesem Zeitraum geforderten und durch Beschluss der Bundesnetzagentur vom 4. Dezember 2015 genehmigten Beförderungsentgelt von jeweils 0,70 Euro und zahlte hierfür ... Euro an die Beklagte (... × 0,70 Euro abzgl. ...%).

Mit Urteil vom 27. Mai 2020 (6 C 1/19, bei juris) hob das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 4. Dezember 2015 in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger des dortigen Verfahrens und der Beklagten insoweit auf, als die Bundesnetzagentur ein Entgelt für die Beförderung von Standardbriefen von 0,70 Euro festgesetzt hatte. Ausgangspunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war, dass die Entgelte für Postdienstleistungen des Universaldienstes sowohl dem erweiterten Effizienzkostenmaßstab nach § 20 Abs. 1 und 2 S. 2 PostG als auch dem Maßstab der Erschwinglichkeit nach § 11 Abs. 1 S. 1 PostG genügen müssen. Das Postgesetz stellt für die Ermittlung des genehmigungsfähigen Entgelts u.a. das Price-cap-Verfahren auf der Grundlage der Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für die in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG) zur Verfügung. Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 21 Abs. 4 PostG hat die Bundesregierung dieses Price-cap-Verfahren in § 1 Abs. 1 Post-Entgeltregulierungsverordnung i.d.F. vom 29. Mai 2015 (BGBl. I S. 892 - fortan: PEntgV) als Regelverfahren bestimmt und den Ablauf des Price-cap-Verfahrens sowie die für die Entgeltbestimmung entscheidenden Maßgrößen in §§ 4 und 5 PEntgV geregelt. In Übereinstimmung mit § 20 Abs. 1 PostG bestimmt § 3 Abs. 2 S. 1 PEntgV, dass zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ein angemessener Gewinnzuschlag gehört. Bei dessen Ermittlung sind nach S. 2 der Bestimmung insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die in anderen europäischen Ländern auf vergleichbaren Märkten tätig sind. Die Regelungen des § 3 Abs. 2 PEntgV gelten nach § 4 Abs. 3 PEntgV auch für das Price-cap-Verfahren. Dementsprechend ermittelte die Bundesnetzagentur den Gewinnzuschlag der Beklagten für den Regulierungszeitraum aufgrund eines Vergleichs der Gewinnmargen aller europäischen Postunternehmen, deren nationaler Markt dem Regulierungsrahmen der europäischen Postrichtlinie 2008/6/EG unterliegt, die auf diesem Markt wie die Beklagte flächendeckend Leistungen des Universaldienstes erbringen und mit Umsatzanteilen zwischen ...% und nahezu ...% eine marktbeherrschende Stellung für die Beförderung von Briefsendungen haben. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umfasste der Effizienzkostenbegriff des § 20 Abs. 1 PostG demgegenüber nur einen solchen Gewinnzuschlag, der die zu erwartende Kapitalrendite des regulierten Unternehmens abbildet; es sei die angemessene Verzinsung des Kapitals zu ermitteln, das das regulierte Unternehmen einsetzt, um die Postdienstleistung zu erbringen. Zwar erläutere das Postgesetz den Entgeltmaßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne von § 20 Abs. 1 PostG nicht näher. Da § 20 Abs. 1 PostG seit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1998 unverändert geblieben ist, sei jedoch der damals allgemein anerkannte Begriffsinhalt maßgebend; danach komme es für den Gewinnzuschlag auf die Kapitalrendite an. Die Ermittlung des Gewinnzuschlags aufgrund der Umsatzrendite europäischer Vergleichsunternehmen sei daher nicht von der Verordnungsermächtigung in § 21 Abs. 4 PostG gedeckt, so dass § 3 Abs. 2 S. 2 PEntgV unwirksam sei.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 (Anlage K 14) erklärt...

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