Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 08.06.1995; Aktenzeichen 4 O 274/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Juni 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,

gegenüber dem Kläger Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 1982

das von dem Kläger mitentwickelte Verfahren zur parallelperspektivischen Darstellung von Grubengebäuden mit einer automatischen Erzeugung von projektierten Ebenen-Koordinaten zur pseudoräumlichen Darstellung auf der Grundlage von Raumkoordinaten der Streckenachsen in den Grubenbauen der Bergwerke aus beliebiger Blickrichtung, bei denen die parallelen Polygonzüge als eine Einheit an den Flotter übergeben werden, die Schattenstriche ebenfalls zu Polygonzügen so zusammengefaßt werden, daß diese an den nicht sichtbaren Kanten genau über den Streckenparallelen verlaufen und bei denen auf der Grundlage einer digitalen Bildverarbeitung die einzelnen Meßwerte zugehörig zu bestimmten Meßpunkten innerhalb der Strecken zur Vermeidung von Mehrfach-Überschreibungen in der Darstellung abgesammelt und automatisch in einem freien Raum des Gesamtbildes angeführt werden

und

den den Gegenstand dieses Verfahrens betreffenden und unter anderem vom Kläger zur Verfügung gestellten Quellcode

betrieblich genutzt hat, und zwar in Form eines nach Kalenderjahren untergliederten Verzeichnisses unter Angabe

  1. der Dauer und des Umfanges des Einsatzes des Programmsystems im Unternehmen der Beklagten unter Nennung der Betriebsstätten des Einsatzes,
  2. der durch diesen Einsatz ersparten Aufwendungen,
  3. der aus dem Einsatz erzielten Erträge,
  4. der Kosten,
  5. des Umfanges, in dem die Beklagte die Nutzung des Programmsystems Dritten gestattet hat, und zwar unter Angabe

    (1) der Namen und Anschriften der Gestattungsempfänger,

    (2) der Höhe der erzielten Einnahmen,

    (3) der Laufzeit der Verträge.

Dieses Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen und als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für dieses Teilurteil und die Beschwer der Beklagten betragen DM 10.000.

 

Tatbestand

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1992 Arbeitnehmer der Beklagten. Ende der siebziger/Anfang der achtziger Jahre war der Kläger, der ursprünglich als Kaufmann ausgebildet war und sich dann zum Systemanalytiker weitergebildet hatte, Gruppenleiter der Gruppe „Wettertechnik” der Beklagten. Diese Gruppe gehörte zur Abteilung „Mathematisch/technische Anwendungsentwicklungen” der Beklagten, die damals von Herrn Dr. Zander geleitet wurde.

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gruppenleiter der Gruppe „Wettertechnik” war der Kläger in den Jahren 1979 bis 1982 an der Entwicklung eines Programms für eine perspektivische Darstellung von Grubengebäuden auf Digitalrechnern beteiligt. Bei diesem Programm handelt es sich um ein EDV-Verfahren zur graphischen Darstellung von Wetterführungsplänen. Wetterführungspläne wurden bei der Beklagten bis dahin manuell erstellt (vgl. Anlage F 1), was mit einem erheblichen Aufwand verbunden war und zu mangelnder Aktualität und zu nicht exakten Daten mit einem geringen Informationswert führte. Am 30. März 1978 konstituierte sich bei der Beklagten ein Arbeitskreis „Plotten von Wetterführungsplänen”, dessen Ziel es war, diese Nachteile mit Hilfe der EDV zu vermeiden (vgl. Anlage K 8).

In einer Gruppenleiterbesprechung vom 8. Februar 1981 stellte der Kläger das von ihm und einer Mitarbeiterin (Frau Hoffmann) entwickelte EDV-Verfahren, zur „Graphischen Darstellung von Wetterführungsplänen” vor, welches ab April 1981 in zwei Schachtanlagen der Beklagten einem Praxistest unterzogen werden sollte (vgl. Anlage K 9).

Im Juli 1982 kam es zu einem Gespräch zwischen Vertretern der Beklagten und dem Landesoberbergamt Dortmund, in welchem der „geplottete Wetterführungsplan” vorgelegt und in welchem seitens der Beklagten hervorgehoben wurde, daß dieser maschinelle Plan mit seiner Übersicht, der beschriebenen Pflege und der dadurch erzielten Aktualität praktisch die langerhoffte Lösung des Problems „Herstellen von Wetterführungsplänen” sei (Anlage K 12). – Am 5. November 1982 erfolgte die Zulassung eines durch die EDV geplotteten Wetterführungsplanes durch das Bergamt Dinslaken (Anlage K 14).

In der Folgezeit setzte die Beklagte in ihren Bergwerken das vom Kläger mitentwickelte EDV-Verfahren zur „Graphischen Darstellung von Wetterführungsplänen” ein. Sie bot außerdem Interessenten das Programm zum Kauf bzw. zur Lizenznahme an (vgl. Anlagen KR 1 – KR 8).

Mit Schreiben vom 15. Juni 1982 (Anlage K 10) wies der Vor...

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