Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 27.04.2005; Aktenzeichen B 7-38/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.11.2006; Aktenzeichen KVR 37/05)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des BKartA vom 27.4.2005 (B 7-38/05) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdever-fahrens sowie die notwendigen Auslagen zu tragen, die dem BKartA und den Beteiligten zu 1. bis zu 3. in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.

III. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt ihre Beiladung zu dem Fusionskontrollverfahren betreffend den Erwerb von bis zu 100 % der Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 2. durch die - im alleinigen Anteilsbesitz der "B. P. H., Ltd." befindliche - Beteiligte zu 1.

Die Beteiligte zu 1. ist im Bereich der Breitbandkabelindustrie über die "T. AG & Co. KG" (nachfolgend: "T. C.") tätig. In verschiedenen Regionen des Bundesgebietes betreibt sie Breitbandkabelnetze, und zwar vorrangig auf der Netzebene 4 (Hausverteilanlagen) und in geringem Umfang auch auf der Netzebene 3 (örtliche Verteilnetze).

Die Beteiligte zu 2. betreibt das ehemalige Breitbandkabelnetz der "D. T. AG" in N.-W.. In dieser Region versorgt sie auf der Netzebene 3 rund 4 Mio. Haushalte. Auf der Netzebene 4 tritt die Beteiligte zu 2. nur in einem geringen Umfang als Lieferant auf. Der weitaus überwiegende Teil der versorgten Haushalte unterhält auf der Netzebene 4 Lieferbeziehungen zu anderen Anbietern.

Die Antragstellerin betreibt in den Bundesländern R.-P., M.-V., T., S., B. und B. Breitbandkabelnetze auf den Netzebenen 3 und 4. Darüber hinaus beteiligt sie sich bundesweit - u.a. in N.-W. - an Ausschreibungen zur Erbringung von Leistungen der Netzebenen 3 und 4. Über Tochter- und Enkelgesellschaften ist sie mittlerweile in den Städten S. und O. Anbieterin von Leistungen der Netzebene 4.

Das BKartA hat den Beiladungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 27.4.2005 (GA 14 ff.) abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin durch das beabsichtigte Zusammenschlussvorhaben zwar in ihren wettbewerblichen Interessen erheblich berührt werde, von ihrer Beiladung gleichwohl nach pflichtgemäßem Ermessen unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abgesehen werden könne, weil ihre (der Antragstellerin) wirtschaftlichen Interessen und Belange bereits durch die ausgesprochene Beiladung des auf den Netzebenen 3 und 4 tätigen Kabelnetzbetreibers "K. D. GmbH" (nachfolgend: "K. D.") Berücksichtigung fänden. Von der "K. D." sei ein größerer Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten, weil diese im Jahre 2004 selbst den Versuch unternommen habe, die Beteiligte zu 2. zu erwerben.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Beiladungsbegehren weiterverfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt erfolglos.

Die Entscheidung des BKartA, die Antragstellerin nicht zum Fusionskontrollverfahren beizuladen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

A. Das Beiladungsbegehren begegnet - entgegen der Ansicht der Zusammenschlussbeteiligten - keinen Zulässigkeitsbedenken. Das berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der beantragten Beiladung ist nicht dadurch in Fortfall geraten, dass das BKartA in einem parallel geführten Fusionskontrollverfahren den Erwerb der Beteiligten zu 2. durch die "i. R. GmbH" freigegeben hat und dieses Zusammenschlussvorhaben bereits vollzogen worden sein soll. Die Freigabeentscheidung des BKartA ist in dem beim Senat unter dem Aktenzeichen VI-Kart 2/05 (V) geführten Beschwerdeverfahren angefochten. Der Erwerb der Beteiligten zu 2. durch die "i. R. GmbH" ist infolge dessen nicht rechtsbeständig. Mithin ist auch das Fusionsvorhaben der Beteiligten zu 1. noch nicht gegenstandslos geworden ist. Dass die Beteiligte zu 1. trotz des erwähnten Beschwerdeverfahrens ihre Absicht zum Erwerb der Beteiligten zu 2. zwischenzeitlich aufgegeben hat, ist nicht ersichtlich.

B. Die Beiladungsbeschwerde der Antragstellerin bleibt aber in der Sache erfolglos.

1. Die - vorliegend alleine in Rede stehende - einfache Beiladung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde. Diese kann bei ihrer Entscheidung, welche in ihren wirtschaftlichen Belangen erheblich betroffenen Unternehmen beigeladen werden, dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie - d.h. dem Interesse an einer Konzentration und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens - eine maßgebende Bedeutung beimessen. Liegen mehrere Beiladungsanträge vor, die die gleichen wirtschaftlichen Interessen berühren, darf die Kartellbehörde ein Unternehmen auswählen und die Beiladungsanträge der übrigen Unternehmen mit gleichgelagerter Interessenberührung zurückweisen (vgl. Senat, Beschl. v. 5.12.20...

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