Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von SGB II Leistungen und Wohnkostenzuschuss

 

Leitsatz (amtlich)

Als Nettoeinkommen i.S.d. § 48 Abs. 3 GKG sind auch Leistungen nach dem SGB II und der auf die Partei des Ehesacheverfahrens entfallende Wohnkostenzuschuss anzusehen.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG

 

Tenor

... wird auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Wertfestsetzung des AG betreffend den Streitwert für die Scheidung vom 22.8.2006 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung des AG vom 9.4.2008 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für die Scheidung wird auf 2.319 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat im erkannten Umfang Erfolg.

Als Nettoeinkommen i.S.d. § 48 Abs. 3 GKG sind entgegen der Auffassung des AG auch Leistungen nach dem SGB II und der auf die Partei des Eheverfahrens entfallende Wohnkostenzuschuss anzusehen (OLG Hamm in FamRZ 2006, 632). Auch bei der Bewertung der prozesskostenhilferechtlichen Leistungsfähigkeit einer Partei gem. § 115 ZPO sind Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen (OLG Stuttgart in FamRZ 2008, 1261), und es ist kein Grund dafür ersichtlich, inwiefern es davon abweichend bei der Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Partei, die Grundlage für die Streitwertberechnung in der Ehesache ist, darauf ankommen sollte, aus welcher Quelle ein Einkommen, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts dient und mithin die Wirtschaftskraft der Partei prägt, stammt. Die in der Rechtsprechung vertretene Position, dass Sozialleistungen nicht als Nettoeinkommen i.S.d. § 48 Abs. 3 GKG anzusehen seien (OLG Celle in FamRZ 2003, 1677; OLG Düsseldorf in FamRZ 2006, 807), überzeugt daher nicht.

Der Streitwertbemessung sind danach vorliegend das Nettoeinkommen des Antragsgegners i.H.v. 642 EUR, der SGB II-Bezug der Antragstellerin von 444 EUR und die auf die Antragstellerin entfallenden anteiligen Wohnkosten von 137 EUR zugrunde zu legen, monatlich mithin 1.223 EUR. Für die 3 Kinder der Antragstellerin, die mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben, ist ein Abzug von jeweils 150 EUR vorzunehmen, so dass (1.223 EUR -450 EUR =) 773 EUR verbleiben. Der Streitwert nach dem dreimonatigen Wert beläuft sich mithin auf 2.319 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2137519

FamRZ 2009, 453

OLGR-Mitte 2009, 412

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