Leitsatz (amtlich)

1. Die Ablehnung eines Antrags als solche begründet - außer im Falle der Zurückwei-sung als unzulässig - regelmäßig noch kein Beschwerderecht; die Beschwerdebe-rechtigung des formell beschwerten Antragstellers erfordert zusätzlich, dass er zu-gleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in seinem subjektiven Recht beeinträchtigt ist.

2. Der Eigentümer, dem der Grundschuldgläubiger eine Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung erteilt hat (hier: für den Grundstückseigentümer handelnder Testamentsvollstrecker), ist bei Abhandenkommen des Grundschuldbriefs in gewillkürter Verfahrensstandschaft berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.

3. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Stellung des die Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung erteilenden Kreditinstituts als Grundschuldgläubiger bei bestehender theoretischer Möglichkeit, dass dieses in der Vergangenheit die Grundschuld auf Dritte übertragen oder auf sonstige Weise über sie verfügt hat.

 

Normenkette

FamFG § 59 Abs. 2, § 467 Abs. 2; BGB §§ 1162, 1170

 

Verfahrensgang

AG Krefeld (Beschluss vom 13.09.2012)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Das AG wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten auf Kraftloserklärung des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundschuldbriefes nicht aus den im aufgehobenen Beschluss angeführten Gründen zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Als Eigentümer des im Grundbuch des AG Krefeld von Anrath, verzeichneten Grundbesitzes waren zunächst die Eheleute D. zu je ½ eingetragen, hernach aufgrund Erbganges allein Frau R. D.. Nach deren Tod wurden im Jahre 2011 drei Personen in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen, darunter der hiesige Beteiligte - der Sohn der früheren Eigentümerin -, der nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis des AG Krefeld vom 8.5.2012 zugleich zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass seiner Mutter ernannt worden ist. In Abt. III ist unter lfd. Nr. 4 eine Grundschuld über 11.000 DM mit 12 % Jahreszinsen für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale (Landes-Bausparkasse) in Düsseldorf und Münster unter Bezugnahme auf eine Bewilligung vom 15.11.1972 eingetragen.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.5.2012 (UR-Nr. 1176 für 2012 des Verfahrensbevollmächtigten) veräußerte der Beteiligte, handelnd als Testamentsvollstrecker über den Nachlass seiner Mutter, den Grundbesitz an die Eheleute P.. Die vertraglichen Bestimmungen sahen vor, dass die in den Abteilungen II und III eingetragenen Rechte vom Erwerber nicht übernommen und daher im Grundbuch gelöscht werden sollten. Im Hinblick auf das vorbezeichnete Grundpfandrecht erklärte der Beteiligte als Verkäufer und Testamentsvollstrecker, dass diesem Recht keine Verbindlichkeiten mehr zugrunde lägen; trotz intensiver Suche sei es indes nicht gelungen, den Grundschuldbrief und die Löschungsbewilligung aufzufinden. Der Beteiligte versicherte an Eides Statt, nicht über die Rechte aus dem Grundpfandrecht verfügt zu haben, sie insbesondere nicht abgetreten, verpfändet oder sonst mit Rechten Dritter belastet zu haben, auch seien ihm keine Rechte Dritter insoweit bekannt. Des Weiteren bezog sich der Beteiligte auf ein Schreiben der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 30.4.2012, in dem es u.a. hieß:

"... in obiger Angelegenheit liegen uns nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist keine Unterlagen mehr vor.

Nach Darlehensrückzahlung erteilen wir generell für eingetragene Grundschulden eine kostenfreie Löschungsbewilligung. Hiervon ist auch in diesem Fall auszugehen.

Sofern die Unterlagen nicht mehr auffindbar sind, benötigen wir für die Ausstellung einer Löschungsbewilligung die beigefügte Freistellungserklärung."

Zwischenzeitlich hat die LBS unter dem 29.5.2012 des weiteren erklärt, sie bewillige die Löschung des hier in Rede stehenden Grundpfandrechtes im Grundbuch und weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, falls ein Grundpfandrecht für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale mit einem auf die Bausparkasse verweisenden Zusatz eingetragen sei, nach bestehenden gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit einem Feststellungsbescheid des Finanzministeriums NRW dieses Grundpfandrecht auf die LBS übergegangen sei.

Wie im Veräußerungsvertrag vorgesehen, hat der beurkundende Notar mit Schrift vom 23.5.2012 beantragt, den Grundschuldbrief für das Recht Abt. III lfd. Nr. 4 im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos zu erklären.

Nach hinweisenden Verfügungen vom 5.6. und 17.7.2012 hat das AG diesen Antrag durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung angeführt: Der Antragsteller sei nicht antragsberechtigt. Er habe weder glaubhaft gemacht, dass ihm das Recht aus der Urkunde zustehe, noch, dass er es als gewillkürter Prozessstandschafter für die eingetragene Gläubigerin geltend mache. Die Löschung des Grundpfandrechts könne nur im Wege eines Aufgebotsverfahrens zum Zwecke des Ausschlusses unbekannter Gläubiger gem. §§ 1170, 1171 BGB erreicht werden.

Gegen dies...

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