Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerdesumme muss im Kostenfestsetzungsverfahren über 200 EUR liegen und ist unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer zu tragenden Kostenquote zu ermitteln.
Normenkette
ZPO § 567 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 30.08.2011; Aktenzeichen 1 O 49/09) |
Tenor
Die Vorlage der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 30.8.2011 ist unzulässig.
Dem LG - Einzelrichter der 1. Zivilkammer- wird das Rechtsmittel als sofortige Erinnerung zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit übertragen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens sind die zur Ausgleichung zu bringenden Kostenfestsetzungsanträge der Parteien. In dem vorangegangenen Rechtsstreit sind durch Senatsurteil vom 12.4.2011 die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 17 % und dem Beklagten zu 83 % auferlegt worden. Der Beklagte hat mit seinen eigenen Kosten Umsatzsteuerbeträge von 253,65 EUR (I. Instanz) und 291,59 EUR (II. Instanz) mit der Erklärung, zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt zu sein, angemeldet. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Begründung gewandt, die Vorsteuerabzugsberechtigung des Beklagten bestehe auch nach der Aufgabe seines Gewerbes fort.
Das LG - Rechtspflegerin - hat die Ausgleichung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von insgesamt 545,24 EUR vorgenommen und durch den angefochtenen Beschluss gegen den Beklagten 2.634,27 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde und beantragt die Absetzung der Mehrwertsteuer und die entsprechende Erhöhung des Ausgleichungsbetrages zu ihren Gunsten.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und die Sache dem Senat als sofortige Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlage der Sache ist nicht gerechtfertigt. Denn der Klägerin steht gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nach den allgemeinen Vorschriften, also gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 S. 1 ZPO, ein Rechtsmittel nicht zu.
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wäre, wenn sie sich gegen einen richterlichen Beschluss wendete, nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Denn die Mindestbeschwerdesumme von 200 EUR gem. § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO (in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes v. 27.7.2001 [BGBl. I, 1887] und des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 [BGBl. I, 718]) ist von der Beschwerde der Klägerin nicht erreicht. Während die frühere Fassung der Vorschrift für Kostengrundentscheidungen einen Beschwerdewert von 100 EUR und für andere Entscheidungen über Kosten einen solchen von 50 EUR bestimmt hatte, ist diese Unterscheidung mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entfallen und für alle "Entscheidungen über Kosten" ein einheitlicher Beschwerdewert von 200 EUR vorgeschrieben worden.
Dem genügt die als Erinnerung zu betrachtende sofortige Beschwerde der Klägerin nicht. Denn sie strebt mit ihrem Antrag eine Heraufsetzung des von dem Beklagten zu erstattenden Betrages um lediglich 92,69 EUR, nämlich von 2.634,27 EUR auf 2.726,96 EUR an. Denn es geht ihr um die Absetzung der beiden Mehrwertsteuerbeträge von insgesamt 545,24 EUR. Da für den Beklagten nach der Kostengrundentscheidung des Senats (Klägerin 17 %; Beklagter 83 %) von dieser Summe lediglich 17 % bei der Kostenausgleichung angesetzt worden sind, ist die Klägerin lediglich i.H.v. 92,69 EUR (17 % von 545,24) beschwert.
2. Gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin ist daher gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist allein die Erinnerung statthaft. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. So hätte die Rechtspflegerin hier verfahren müssen. Da sie dem Rechtsbehelf der Klägers nicht abgeholfen hat, war sie gehalten, die Sache dem zuständigen Einzelrichter (§ 11 Abs. 2 S. 4 RPflG i.V.m. § 568 S. 1 ZPO) zur Entscheidung vorzulegen. Das holt der Senat hiermit nach.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Fundstellen