Tenor

I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 22. Juli 2022 - B6-1/21-9 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschwerdegegner zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist ein Verband mit ca. 200 Mitgliedern, von denen 155 aus den Bereichen Regie, Schauspiel, Drehbuch, Übersetzung, Schnitt und Ton stammen; 10 der Mitglieder sind Synchronfirmen, also Unternehmen, die auf dem Gebiet der Filmsynchronisation tätig sind. Der im Jahr 2011 gegründete Verband hat sich zur Aufgabe gemacht, die Interessen der Synchronschaffenden wie Synchronstudios, Regisseure, Übersetzer, Autoren, Schauspieler, Aufnahmeleiter, Cutter und Tonmeister zu vertreten. Ziel des Verbandes ist der Erhalt qualitativ hochwertiger Synchronisationen. Darüber hinaus setzt er sich für wirtschaftliche und technische Belange der Synchronbranche ein.

Mit Email vom 19. Mai 2021 ließ der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten bei dem Beschwerdegegner (nachfolgend auch: Bundeskartellamt) nachfragen, ob ein Verfahren zur Prüfung der Übernahme der T. durch die J. anhängig sei und wie das Aktenzeichen laute. Die dort zuständige Beschlussabteilung informierte daraufhin unter Mitteilung des Aktenzeichens, dass ein Verfahren anhängig gewesen, inzwischen aber abgeschlossen sei. Auf weitere Nachfrage teilte sie mit, dass es nicht zur Eröffnung eines Hauptverfahrens gekommen sei und der Beschwerdeführer weitere Informationen nur unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 5 GWB erhalten könne, wozu er insbesondere ein berechtigtes Interesse darzulegen habe.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte der Verfahrensbevollmächtigte dem Bundeskartellamt daraufhin mit, dass die Übernahme der T. durch die J. für den Beschwerdeführer erhebliche Auswirkungen habe. Nach einem Zusammengehen hätte die J. einen Marktanteil von ... % und, wenn man lediglich die weltweit agierenden Synchronstudios in Deutschland (J., T. und E.) betrachte, einen solchen von wenigstens ...%. Dadurch lägen die möglichen Auswirkungen auf in der Branche Beschäftigte, die Vergütungsstruktur sowie auf Auftraggeber und Kunden auf der Hand.

Auf weitere Nachfrage des Bundeskartellamtes teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm bei seinem Antrag um Informationen über den genauen Gegenstand, die Art und den Gang des Verfahrens sowie den Inhalt und die Begründung der das Verfahren abschließenden Entscheidung gehe.

Mit Beschluss von 22. Juli 2022 hat das Bundeskartellamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akte des Fusionskontrollverfahrens B6-23/21 (J./T.) bzw. die Erteilung entsprechender Auskünfte abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des für eine Akteneinsicht allein in Betracht kommenden § 56 Abs. 5 GWB lägen nicht vor. Der Antragsteller habe das erforderliche berechtigte Interesse an einer Akteneinsicht nicht dargelegt. Geltend gemacht habe er zwar ein wirtschaftliches Interesse seiner Mitglieder, deren wirtschaftliche Chancen im Bereich der Synchronisierung von Filmen von Veränderungen der Marktstrukturen betroffen sein könnten. Dies reiche aber für ein berechtigtes Interesse nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein "eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Informationsinteresse gegenüber der Behörde, gerade im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten". Dafür sei nichts vorgetragen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde.

Zur Begründung wiederholt er die bereits gegenüber dem Bundeskartellamt angeführten Argumente und weist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - Beschluss vom 14. Juli 2015, KVR 55/14 - darauf hin, dass das berechtigte Interesse auch in der Vorbereitung möglicher Sekundäransprüche liegen könne, wenn der am Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte auf eine entsprechende Akteneinsicht angewiesen sei. Einen Schadensersatzanspruch könne grundsätzlich jedermann haben, dem ein Schaden durch eine etwaig kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung entstanden sei. Der Beschwerdeführer wolle durch die Akteneinsicht Erkenntnisse im Hinblick auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen die Betroffenen gewinnen. Dazu müsse er die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einen etwaigen Kartellverstoß darlegen und beweisen. Ob er mit Hilfe der Akteneinsicht einen Anspruch auf Schadensersatz mit hinreichender Aussicht auf Erfolg werde darlegen können oder sie ihm dies nicht ermöglichen werde, bleibe seiner Prüfung vorbehalten.

Das Interesse des Beschwerdeführers ergebe sich ferner daraus, dass unter anderem die Sicherung angemessener Vergütungsbedingungen zu seinen Zielen gehöre. Diese sei durch die...

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