Leitsatz (amtlich)

1. Örtlich zuständig für die Kraftloserklärung eines Sparkassenbuchs ist das Gericht des Ortes, an dem die verbriefte Leistung, derentwegen die Kraftloserklärung beantragt wird, (hier: Auszahlung des Sparguthabens) zu erfüllen ist.

2. Bei mehreren die örtliche Zuständigkeit begründenden Erfüllungsorten (hier: Sitz der Konto führenden Stelle oder der Niederlassung des Kreditinstituts) ist das zunächst mit der Angelegenheit befasste Gericht als das örtlich zuständige zu bestimmen.

 

Normenkette

FamFG § 2 Abs. 1, § 466 Abs. 1 S. 1, § 466 S. 2; BGB § 269 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 692 II 229/12)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 60a II 189/12)

 

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht i.S.d. § 466 FamFG wird das AG Düsseldorf bestimmt, § 5 Abs. 2 FamFG.

 

Gründe

I. Der Gläubiger hat mit Verfügung vom 6.11.2002 "die Ansprüche, Forderungen und Rechte" der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Deutsche Bank AG Düsseldorf aus dem dort geführten Konto (Stand lt. Drittschuldnerin: 946 EUR) wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten gepfändet; zugleich wurde die Einziehung der gepfändeten Ansprüche und Rechte sowie die Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden angeordnet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Drittschulderin am 8.11.2002 zugestellt; zu diesem Zeitpunkt war die Firma der Vollstreckungsschuldnerin bereits gelöscht. Nach von der Drittschuldnerin "nach bestem Wissen und Gewissen" versicherten Angaben können die maßgeblichen Originalurkunden nicht vorgefunden werden.

Der Gläubiger suchte unter dem 27.9./5.10.2012 beim AG Düsseldorf um Kraftloserklärung des Sparbuches im Wege des Aufgebotsverfahrens nach.

Dieses verneinte seine örtliche Zuständigkeit und übersandte die Akten zuständigkeitshalber an das AG Frankfurt/M., weil die Drittschuldnerin in Frankfurt ihren Sitz habe.

Das AG Frankfurt/M. sandte die Akten wieder an das AG Düsseldorf zurück und bezog sich dabei u. A. auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 8.8.2011 (20 W 363/11), wonach der Erfüllungsort nicht ausdrücklich in der Urkunde selbst genannt werden müsse, es vielmehr ausreiche, wenn der Erfüllungsort - wie hier mit Düsseldorf - bestimmbar sei.

Das AG Düsseldorf hat die Sache zunächst dem BGH und sodann dem OLG Düsseldorf mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Das AG Düsseldorf ist für die weitere Bearbeitung der Aufgebotssache zuständig.

1. Gemäß § 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist für das Aufgebotsverfahren das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat (§ 466 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

Anerkannt ist, dass sich der Erfüllungsort nicht ausdrücklich aus der Urkunde ergeben muss, es genügt vielmehr, wenn er (z.B. gem. § 269 BGB) bestimmbar ist (OLG Frankfurt - 20 W 363/11 - vom 8.8.2011, BeckRS 2012, 10055; Keidel-Giers, FamFG 17. Aufl. 2011 § 466 Rz. 12; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl. 2011 § 466 FamFG, Rz. 2). Ergeben sich danach mehrere Erfüllungsorte, so ist jedes Gericht örtlich zuständig (Bumiller/Harders, a.a.O.).

2. Die Bestimmung anhand des vertraglichen Erfüllungsortes der im Sparbuch verbrieften Leistung, derentwegen die Kraftloserklärung beantragt wird, - Auszahlung des Sparguthabens - führt zur Zuständigkeit des AG Düsseldorf. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Deutsche Bank AG in Düsseldorf - sei es als Konto führende Stelle, sei es als Niederlassungssitz (vgl. hierzu Krüger in MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2012 § 269 Rz. 25 zum Girovertrag) - vereinbarungsgemäß (vgl. § 269 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet war, hier das Guthaben gegen Vorlage des Sparbuchs auszuzahlen.

Danach bestand jedenfalls (auch) ein die örtliche Zuständigkeit des angegangenen AG Düsseldorf begründender Erfüllungsort im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf.

Hiernach ist dieses Gericht als das zuerst mit der Angelegenheit befasste für die weitere Bearbeitung der Aufgebotssache, insbesondere die Entscheidung über den oben bezeichneten Antrag, örtlich zuständig (§ 2 Abs. 1 FamFG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 4469917

FGPrax 2013, 231

ZIP 2013, 1000

MDR 2013, 673

Rpfleger 2013, 524

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