Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 22.12.2008; Aktenzeichen 18 O 27/08 (AktE))

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund vom 22.12.2008 - 18 O 27/08 AktE - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Stadt B. lässt einen Teil der ihr nach der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen obliegenden Verpflichtungen der Daseinsvorsorge durch privatrechtlich statuierte Gesellschaften erfüllen, an denen sie unterschiedliche Beteiligungsquoten innehat. Alle ihre Beteiligungen lässt sie von der Antrags-gegnerin, der B.-GmbH, halten. Hierbei handelt es sich um eine Vermögensholding, deren Geschäftsanteile zu 100 % der Stadt B. gehören. Die Antragsgegnerin beschäftigt ausweislich der Angaben auf ihrer Homepage lediglich sechs Arbeitnehmer. Ein Aufsichtsrat existiert nicht. An der Stadtwerke B. GmbH, deren Betriebsrat das Statusverfahren betreibt, hielt die Antragsgegnerin bis Mai 2012 50,1 % der Geschäftsanteile. Die weiteren 49,9 % der Geschäftsanteile wurden von der s. AG gehalten. Die Stadtwerke B. GmbH ist als Mehrheits-Anteilseignerin Konzernmutter einer Gruppe von Tochtergesellschaften, in denen mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei ihr ist ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat eingerichtet. Am 11.5.2012 schlossen die s. AG und die Antragsgegnerin einen Vertrag über den Rückerwerb der von der s. AG gehaltenen Gesellschaftsanteile durch die Antragsgegnerin. Zuvor hatte der Rat der Stadt B. für den Fall des Rückkaufs der Gesellschaftsanteile beschlossen, dass die Anteile von der Antragsgegnerin gehalten werden sollten und sich gegen die Neugründung einer Stadtwerke-Holding, wie sie von der Geschäftsführung der Stadtwerke B. GmbH favorisiert worden war, ausgesprochen. Ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung übt die Antrags-gegnerin durch einen Bevollmächtigten aus, der ihr wiederum durch den Rat der Stadt benannt wird. Die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht ist nach außen unbeschränkt; im Innenverhältnis hat sich der Bevollmächtigte an die Weisungen der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu halten. Der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke B. GmbH sieht als Gesellschaftszweck gem. § 2 Abs. 1 die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie den Betrieb von öffentlichem Personennahverkehr und Bädern und Eisbahnen vor. Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist bei der Stadtwerke B. GmbH ein Aufsichtsrat eingerichtet, der aus sechzehn Mitgliedern besteht. Der Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt. Gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages werden acht Aufsichtsratsmitglieder von der Antragsgegnerin entsandt und abberufen. Über deren Entsendung und Abberufung entscheidet gemäß S. 2 der Rat der Stadt B. Die Aufsichtsratssitze der Anteilseignerseite werden mit dem Bürgermeister der Stadt B. (§ 9 Abs. 3 S. 3 des Gesellschaftsvertrages) sowie Vertretern der im Rat der Stadt vertretenen Parteien - entsprechend den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen - besetzt.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes 1976 zu bilden ist. Der Antragsteller will eine dahingehende Verpflichtung der Antragsgegnerin festgestellt wissen, weil die Konzernvermutung der §§ 17, 18 AktG einschlägig sei mit der Folge, dass die Arbeitnehmerschaft der Stadtwerke B. der Antragsgegnerin i.S.v. § 5 MitbestG zuzurechnen sei. Deshalb sei bei der Antragsgegnerin ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden. Die Antragsgegnerin ist diesem Begehren entgegen getreten. Sie hat sich darauf berufen, dass sie keine Leitungsmacht auf die Stadtwerke B. GmbH ausübe.

Das LG Dortmund hat den Feststellungsantrag zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei die Antragsgegnerin im Verhältnis zur Stadtwerke B. GmbH herrschendes Unternehmen. Die Konzernvermutung gem. § 18 Abs. 1 S. 3 AktG sei im Streitfall jedoch widerlegt. Die nur vereinzelte Ausübung von Leitungsmacht in der Vergangenheit - etwa bei der Frage der Verwendung der Gewinne des Geschäftsjahres 2007 - sei nicht geeignet, die Widerlegung der Konzernvermutung zu vereiteln. Andere als seltene Einflussnahmen in einzelnen Sachfragen seien dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Stadtwerke B. GmbH entspreche nicht dem durch die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 S. 3 AktG erfassten Fall des "Durchregierens" des herrschenden auf das beherrschte Unternehmen.

Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er vor:

Die Konzernvermutung sei nicht widerlegt, weil die Antragsgegnerin den ihr obliegenden Nachweis, dass keine einheitliche Leitung ausgeübt werde, nicht erbracht habe. Zudem hab...

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