Verfahrensgang

LG Zwickau (Urteil vom 13.04.2005; Aktenzeichen 5 O 126/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.04.2007; Aktenzeichen V ZR 45/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Zwickau - Außenkammern Plauen, 5. Zivilkammer, vom 13.4.2005 (5 O 126/04) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Moratoriumszins gem. Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB für die Nutzung einer Teilfläche des Grundstückes, Flurstück Nr. ... der Gemarkung B., durch die Beklagte im Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 17.1.2002.

Der Kläger war im Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 17.1.2002 Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Die Beklagte ist eine LPG in Liquidation. Die Mitglieder der Beklagten beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 15.2.1991 die Auflösung der Beklagten zum 30.6.1991 unter gleichzeitiger Neugründung der A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (A.). Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgte im Juni 1991. Die A. wurde am 16.7.1992 im Handelsregister eingetragen.

Der Kläger strengte ein gerichtliches Verfahren gegen die A. an, in welchem er den (negativen) Feststellungsantrag stellte, die A. sei nicht durch eine identitätswahrende, formwechselnde Umwandlung aus der Beklagten hervorgegangen. Dieser Antrag hatte beim Landwirtschaftssenat des OLG Dresden Erfolg, der mit Beschluss vom 10.8.2000 die Unwirksamkeit der Umwandlung feststellte. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der A. wies der BGH mit Beschluss vom 27.4.2001 (BLW 21/00) zurück. Die Beklagte ist demzufolge gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG seit dem 1.1.1992 in Liquidation.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück eingeleitet hat. Die Parteien sind darüber einig, dass unter dem 23.4.1991 ein Antrag auf Einleitung eines solchen Bodenordnungsverfahrens gestellt wurde, streiten aber darüber, ob dieser Antrag von der Beklagten oder von der A. gestellt wurde.

Einen weiteren Antrag auf Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG stellte die 2. örtliche LPG, die LPG (T) F. B., am 23.7.1991 in Bezug auf die Flurstücke 413 und ... b der Gemarkung B., die ebenfalls im Eigentum des Klägers bzw. der Erbengemeinschaft E. standen.

Am 26.11.1991 kam es zu einer Besprechung im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens beim Staatlichen Amt für ländliche Neuordnung Chemnitz. Ausweislich der Teilnehmerliste nahmen an dieser Besprechung der Kläger sowie Vertreter der A. und der LPG (T) F. B. teil. Eine Teilnahme von Vertretern der Beklagten ergibt sich aus der Teilnehmerliste nicht. Ausweislich des Protokolles war Gegenstand der Besprechung u.a. das streitgegenständliche Grundstück. Die Nachfolgebehörde des Staatlichen Amtes für ländliche Neuordnung Chemnitz, das Staatliche Amt für ländliche Entwicklung Oberlungwitz, teilte dem Senat mit Schreiben vom 17.10.2005 mit, der einzige dort bekannte Antrag auf Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück sei der Antrag von Frau E. W. vom 20.2.2003 (Verfahrensnummer 7803002). Dieses Verfahren sei inzwischen beendet.

Die Beklagte ist Eigentümerin von Gebäuden (Werkstatt, Holzlager, Büro und Schuppen), die auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung B. stehen und im Gebäudegrundbuchblatt ... des Grundbuchamtes K. für B. verzeichnet sind. Für die nähere Beschreibung der Lage der Gebäude wird auf die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Flurkarte und für die nähere Beschreibung der Gebäude auf das Bewertungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. H. aus P. vom 29.7.1996 Bezug genommen.

Die Größe der zusammen mit den Gebäuden genutzten Funktionsfläche ist zwischen den Parteien strittig. Sie beträgt nach Auffassung des Klägers 1,1 ha und nach Auffassung der Beklagten 0,9 ha. Die Gesamtgröße des Flurstückes-Nr. ... der Gemarkung B. beträgt 9,373 ha.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe im Jahr 1991 einen Antrag auf Bodenordnung nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG beim Staatlichen Amt für ländliche Neuordnung Chemnitz gestellt. Der Kläger habe sich im Rahmen der Besprechung vom 26.11.1991 auf das Verfahren eingelassen. Der Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstückes habe im Zeitraum zwischen dem 1.1.1995 und dem 17.1.2002 wenigstens 68 DM pro m2 betragen. Die Gebäude- und die Funktionsfläche seien durch die Beklagte an einen Automobilzulieferer vermietet und damit einer gewerblichen Nutzung zugeführt worden. Es sei demzufolge von einem Bodenwert von 68 DM pro m2, von einer Funktionsfläche von 1,1 ha und einem Bodenzins von 7 % auszugehen. Damit errechne sich ...

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