Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 23.12.2004; Aktenzeichen 15 O 5921/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.01.2007; Aktenzeichen III ZR 294/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Leipzig vom 23.12.2004, Az: 15 O 5921/03, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen. Die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen selbst.

4. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie der Beklagten nicht zum Schadensersatz für eine Verschmutzung des Schotters und des Fahrdrahtes der Bahnstrecke Dresden-Leipzig verpflichtet ist. Die Klägerin hat in den Jahren 2002/2003 unter Einschaltung der Streithelferinnen zu 1) und 3) Bauarbeiten an der in ihrem Gemeindegebiet über die Bahngleise der Beklagten führenden Straßenbrücke "Am Viadukt" durchführen lassen. Unter anderem wurden Spritzbetonarbeiten jeweils während einiger Stunden in der Nachtzeit ausgeführt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.8.2002 den Baumaßnahmen zugestimmt und dabei u.a. gefordert, dass Gleisschotter und Fahrdrähte nicht beeinträchtigt werden dürften und bei Strahl- und Spritzbetonarbeiten durch zusätzliche Abdeckungen z.B. mit Planen vor Verschmutzungen zu schützen seien.

Einige Jahre zuvor hatte die Beklagte im Rahmen einer am 19.8.1998 mit der Klägerin abgeschlossenen Kreuzungsvereinbarung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz die Bahnstrecke für Geschwindigkeiten bis 200 km/h ausgebaut.

Mit Schreiben vom 10.6.2003 an die Klägerin hat die Beklagte Verschmutzungen des Schotterbettes und der Fahrdrahteinrichtungen moniert und die Klägerin zur Mangelbeseitigung aufgefordert.

2. Das LG hat der Klage insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, der Beklagten stünden lediglich Ansprüche i.H.v. 6.625 EUR gegen die Klägerin zu. Hierbei hat es sich auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt. Darin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, es läge eine Verschmutzung des Fahrdrahtes und des Schotterbettes vor. Als Schaden hat er einen Minderungsbetrag von 5.000 EUR sowie ersparte Aufwendungen für die unterlassene Abdeckung mit Folien i.H.v. 1.625 EUR, insgesamt also 6.625 EUR angesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

3. Mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Schaden an der Gleisbettanlage sei nicht bezifferbar, in jedem Fall aber höher als 6.625 EUR. Insoweit sei das Gutachten des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Prof. S unrichtig. Mit ihrer Berufungsbegründung legt die Beklagte auch das Gutachten des zwischenzeitlich von ihr eingeschalteten geotechnischen Ingenieurbüros Dipl.-Ing. A. P vom 17.2.2005 vor. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Gleisschotter im Bereich der Brücke durch Spritzbetonreste (Abprall) so verunreinigt worden sei, dass er den Normen der Bahn ("Gleisschotter BN 918061") nicht mehr entspreche. Der Schotter sei mit Fremdstoffen zugesetzt, weshalb offene Porenräume so gut wie nicht mehr existierten. Dadurch seien in diesem Bereich die Scherparameter des Schotters verändert und die Lagestabilität der Gleise beeinträchtigt. Die Haltbarkeit der Gleisanlage sei deshalb stark herabgesetzt und die Durcharbeitungsintervalle würden verkürzt. Die Beklagte führt weiter aus, ein bezifferter Schaden lasse sich derzeit noch nicht ermitteln.

Die Klägerin wendet sich gegen die Berufung und verfolgt mit ihrer Anschlussberufung ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter, mit dem sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche zustünden. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass keine den Betrag von 6.625 EUR übersteigenden Schadensersatzansprüche bestehen.

Der Senat hat den von der Beklagten beauftragten Gutachter P als sachverständigen Zeugen gehört und und den erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Prof. S mündlich zu den Ausführungen des Gutachters P angehört.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.A. Berufung der Beklagten

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die negative Feststellungsklage ist abzuweisen, weil die Erfüllungsgehilfen der Klägerin bei der Durchführung der streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen Sorgfaltspflichten verletzt haben und für den Eintritt eines hieraus resultierenden künftigen Schadens der Beklagten eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (§§ 280, 278 BGB). Für eine die Schadensersatzverpflichtung der Klägerin leugnende Feststellung ist daher kein Raum.

1. Zwischen den Parteien besteht ein gesetzliches Schuldverhältn...

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