Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 07.12.2001; Aktenzeichen 2 HKO 4942/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.03.2007; Aktenzeichen I ZR 246/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Leipzig vom 7.12.2001 - 2 HK O 4942/01, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 520.000 EUR abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 115.500 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche infolge einer beabsichtigten Warendurchfuhr.

Die Klägerin vertreibt die von ihr hergestellte Bekleidung unter der Bezeichnung "D.". Sie ist u.a. Inhaberin der internationalen Wortmarke "D.", (Nr. 608 499) mit Priorität vom 4.10.1993, eingetragen u.a. für die Warenklasse 25 (Bekleidungsstücke) und geschützt sowohl für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands als auch Polens (vgl. Anlage K 3). Sie ist auch Inhaberin der internationalen Marke "D." (Nr. 467/393) mit Priorität vom 16.2.1982, eingetragen ebenfalls für die Klasse 25 (u.a. für Hosen und Hemden) mit Schutzwirkung auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands (vgl. Anlage K 4). Ferner hat die Klägerin die polnische Marke "D." (Nr. 73457) mit Priorität zum 20.6.1991 inne, ebenfalls eingetragen für die Warenklasse 25 (vgl. Anlage K 5).

Die Beklagte stellt u.a. Jeanshosen in Polen her, indem sie die hierfür erforderlichen Teile einschließlich der Kennzeichnungsmittel wie Knöpfe und Labels im Wege des Zollverschlussverfahrens nach Polen bringen lässt, dort zusammennäht und anschließend nach Irland zurückliefert.

Am 31.12.2000 hielt das Hauptzollamt Löbau - Zollamt Zittau - eine für die Beklagte bestimmte Warenlieferung von 5.076 Damenhosen, versehen mit der Bezeichnung "D.", zurück, die von dem polnischen Fertigungsbetrieb durch eine ungarische Spedition per Lkw über deutsches Gebiet zur Beklagten nach Irland verbracht werden sollte (vgl. Anlagen K 6 bis K 8). Gegen die Anordnung der Beschlagnahme erhob die Beklagte Widerspruch (vgl. Anlage K 9).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, auch die reine Durchfuhr stelle eine Verletzungshandlung i.S.v. § 14 MarkenG dar, weil die Gefahr bestehe, dass die Ware im Durchfuhrland rechtswidrig in Verkehr gelangen könne.

Die Klägerin hat beantragt:

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, verboten, ohne Genehmigung der Klägerin oder eines hierzu befugten Lizenznehmers Bekleidungsstücke, auf denen oder auf deren Aufmachung oder auf deren Verpackung die Bezeichnung "D." angebracht ist, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen oder dies zu veranlassen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der vorstehend unter Ziff. I. bezeichneten, seit dem 1.1.1998 begangenen Verletzungshandlungen, und zwar durch Übergabe einer schriftlichen Aufstellung, aus der sich ergeben:

1. Namen und Anschriften der Hersteller und andere Vorbesitzer und die Menge der von ihnen jeweils hergestellten, ausgelieferten und durchgeführten Ware;

2. Namen und Anschriften von Speditionsunternehmen und anderen, von der Beklagten und/oder den Herstellern und/oder anderen Vorbesitzern mit der Durchfuhr beauftragten Unternehmen und die Menge der von dieser jeweils durchgeführten Ware;

3. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer am jeweiligen Bestimmungsort und die Menge der jeweils durchgeführten, am Bestimmungsort abgelieferten Ware;

4. der Weg der jeweils durchgeführten Waren vom Herstellungsort bis zum Bestimmungsort unter Angabe der mit der zollrechtlichen Abfertigung befassten Zollämter im Land der Ausfuhr und am Bestimmungsort;

5. die Durchfuhrzeiten unter Einschluss der Daten der zollamtlichen Abfertigung im Land der Ausfuhr und am Bestimmungsort.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die gem. Ziff. II. zu beauskunftenden Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird;

IV. Die Beklagte wird verurteilt,

in die Vernichtung der vom Hauptzollamt Löbau - Zollamt Zittau - unter dem dortigen Aktenzeichen SV 1204/ZA 21/31120 beschlagnahmten und dort eingelagerten 5.076 Hosen mit der Bezeichnung "D." durch das zuständige Zollfahndungsamt oder durch einen von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des AG Zittau zu bestimmenden und von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher einzuwilligen

oder nach ihrer Wahl

von diesen Damenhosen und ihrer Verpackung alle Etiketten, Aufdrucke, Knöpfe und sonstige Kennzeichnungen mit der Bezeichnung "D." zu entfernen und in die Vernichtung dieser Kennzeichen durch das zuständige Zollfah...

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