Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der verdachtsabhängigen Videoüberwachung von Verkehrsverstößen. eso ES 1.0

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern und Videoaufnahmen zur Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen in Bußgeldverfahren dar (hier für Messung mittels Einseitensensormessgerät eso ES 1.0.)

 

Verfahrensgang

AG Grimma (Entscheidung vom 22.10.2009; Aktenzeichen 3 OWi 153 Js 34830/09)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Grimma - Zweigstelle Wurzen - vom 22. Oktober 2009 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Grimma - Zweigstelle Wurzen - zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Mit Urteil vom 22. Oktober 2009 hat das Amtsgericht Grimma - Zweigstelle Wurzen - den Betroffenen vom Vorwurf einer fahrlässigen Geschwindigkeitsübertretung freigesprochen.

Dem Betroffenen, der den Vorwurf nicht eingeräumt habe, sei die Ordnungswidrigkeit nicht nachzuweisen, da bezüglich des Tatfotos ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot bestehe.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Grimma - Zweigstelle Wurzen - vom 22. Oktober 2009 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Die Annahme des Amtsgerichts, hinsichtlich des bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Tatfotos bestehe ein Verwertungsverbot, da es an einer Rechtsgrundlage für den mit der Fertigung des Fotos einhergehenden Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen mangele, ist rechtsfehlerhaft.

a) § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bildet auch für die im Rahmen des hier eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerätes des Typs ESO ES 1.0 hergestellten anlassbezogenen Fotoaufnahmen zur Identifizierung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010, 3 Ss OWi 206/10 - zitiert nach juris). Mit dieser Eingriffsbefugnis dürfen ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden. Zulässig ist damit neben der Herstellung normaler (auch digitaler) Lichtbilder vor allem auch die Anfertigung von Video- und Filmaufnahmen. Sie ist, im Gegensatz zu § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, nicht nur auf Observationszwecke beschränkt. Damit ist ein solcher Eingriff zulässig, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht und - entsprechend der Subsidiaritätsklausel des § 100 h Abs. 1 2. Halbsatz StPO - die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Im Gegensatz zum eingriffsintensiveren Einsatz sonstiger Observationsmittel nach § 100 h Abs. 1 Nr. 2 StPO erfordert die Herstellung von Bildaufzeichnungen gerade nicht das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung (vgl. hierzu OLG Bamberg, DAR 2010, 26 ff.).

b) Bei dem vorliegend für die Geschwindigkeitsmessung benutzten Messgerät vom Typ ESO ES 1.0 erfolgt gerade nicht eine verdachtsunabhängige Fertigung von Bildaufnahmen des Betroffenen oder gar eine Videofilmüberwachung des Verkehrsraumes. Ausweislich der Urteilsgründe wird ein Foto des Betroffenen und des von ihm geführten Kraftfahrzeuges mit Kennzeichen nur dann erstellt, wenn ein vom Messbeamten zuvor eingestellter und maschinell festgestellter Grenzwert erreicht oder überschritten wird (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010, 3 Ss OWi 206/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010, 1 Ss OWi 23 Z/10 - zitiert nach juris). Damit ist sichergestellt, dass die Herstellung von zur Identifikation des Betroffenen geeigneten Bildmaterials nur erfolgt, wenn zuvor durch das Messgerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist und mithin bei Auslösung des Fotos bereits ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt. Der Tatverdacht besteht dabei bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messgerät die Geschwindigkeitsüberschreitung registriert. Unerheblich ist insoweit, dass der Messbeamte nach Einstellung des Grenzwertes in den Messvorgang nicht nochmals selbst eingreift und die Auslösung des Fotos nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht manuell bewirkt. Das Bestehen des Anfangsverdachts hängt allein davon ab, ob der Fahrer des gemesse...

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