Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert für die Klage auf Einräumung eines Notwegrechts ist die Summe aus den Herstellungskosten und dem 3 1/2-fachen der jährlichen Notwegrente. Der Streitwert für die entspr. einstweilige Verfügung ist 1/3 davon .

 

Normenkette

ZPO § 7

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 18.09.2001; Aktenzeichen 15 O 6267/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des LG Leipzig im Urteil vom 18.9.2001 geändert:

Der Streitwert für die erste Instanz ist 18.000 DM (= 9.203,25 Euro).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Kläger haben im Wege der einstweiligen Verfügung von der Beklagten die Duldung von Zuwegung und Zufahrt sowie den Anschluss und die Inbetriebnahme auf dem Grundstück der Beklagten bereits verlegter Elektro- und Wasserleitungen. verlangt.

Das LG hat den Klägern einen Notweg über das Grundstück der Beklagten zuerkannt, den Streitwert an den Herstellungskosten dieses Notweges von geschätzten 25.000 DM orientiert, davon aber wegen des vorläufigen Charakters der Notwegregelung im Wege der einstweiligen Verfügung nur 1/5, also 5.000 DM, angesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger vom 26.11.2001. Die Kläger wollen im Streitwert auch berücksichtigt sehen die Notwegrente, die sie mit 3.714,30 DM pro Jahr veranschlagen. Das 3 1/2-fache ist dann 13.000 DM.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Streitwert für die Klage auf Feststellung eines Notweg- und Notleitungsrechts ist gem. den §§ 3, 9 analog ZPO zu bestimmen. Danach ist maßgeblich die Summe aus Herstellungskosten und dem 3 1/2-fachen der jährlichen Notwegrente (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Stichwort „Notwegrecht”, Rz. 34, 45 m.w.N.).

Die Herstellungskosten schätzen wir mit dem LG auf 25.000 DM.

Den Wert der Notwegrente schätzen wir auf 4.440 DM jährlich.

Der Notweg nimmt nach der Berechnung beider Parteien eine Fläche von rund 92 qm in Anspruch. Bei einem ebenfalls geschätzten Grundstückspreis von 800 DM pro Quadratmeter ergibt das einen Grundstückswert von 74.000 DM für die vom Notweg betroffene Fläche. Mit einem Bodenzins von 6 % multipliziert ergibt das die Notwegrente von 4.440 DM.

Analog dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO ist der 3 1/2-fache Betrag dieser Jahresrente maßgeblich. Das ergibt 15.540 DM.

Die Summe aus Notweg und Herstellungskosten beträgt rund 40.000 DM. Das ist der Hauptsachestreitwert für die Klage auf Gestattung des Notwegs. Für die vorläufige Regelung dieser Frage im Wege der einstweiligen Verfügung ist nur ein Bruchteil anzusetzen. Diesen Bruchteil veranschlagen wir auf ein knappes Drittel. Das ergibt den Streitwert von 13.000 DM, was rund 6.650 Euro entspricht.

Die Notleitungen erhöhen die Rente nicht, weil sie im Wesentlichen unter dem Notweg verlaufen, die Beklagte also nicht zusätzlich beeinträchtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1104465

www.judicialis.de 2002

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