Leitsatz (amtlich)
Die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch dann verschuldet, wenn der Rechtsanwalt Beschwerde einlegt und dabei übersieht, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde (hier: zwei Wochen) aufgrund falscher Notierung durch seine Angestellte bereits verstrichen war. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Rechtsanwalt die zutreffende Rechtsmittelfrist selbst überprüft. Dies kann er nicht seiner Fachangestellten überlassen.
Verfahrensgang
AG Dresden (Beschluss vom 09.01.2014; Aktenzeichen 304 F 4561/13 eA) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Dresden - Abteilung für Familiensachen - vom 9.1.2014 - 304 F 4561/13 eA, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners vom 12.3.2014 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren vom 13.2.2014 wird abgewiesen.
5. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung der Ehewohnung gem. § 1361b BGB i.V.m. § 49 FamFG.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Eheleute; die Ehe wurde am 11.12.2004 geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder, P., geboren am xxx, und I., geboren am xxx, hervorgegangen. Die Beteiligten bewohnen mit den Kindern die Ehewohnung xyx. Die Eigentumswohnung steht im Alleineigentum der Antragstellerin.
Mit Schriftsatz vom 2.12.2013 ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin bei dem AG Dresden - Familiengericht - die Zuweisung der Ehewohnung gem. § 1361b BGB i.V.m. § 49 FamFG beantragt.
Sie hat vorgetragen, dass die Eheleute seit dem 7.10.2013 innerhalb der Wohnung getrennt leben würden. Der Antragsgegner versuche die Trennungsbemühungen der Antragstellerin zu unterbinden; die Antragstellerin sehe sich daher massiven Angriffen seitens des Antragsgegners ausgesetzt. Er dränge die Antragstellerin zum ehelichen Verkehr und versuche, die Kinder gegen die Antragstellerin einzunehmen. Außerdem sehe sich die Antragstellerin massiven Beleidigungen ausgesetzt.
Der Antragsgegner ist dem Ansinnen der Antragstellerin entgegengetreten. Er hat vorgetragen, die Eheleute würden nicht getrennt leben. Die Antragstellerin hege auch tatsächlich keine Trennungsabsicht. Eine Trennung der Lebensbereiche sei nicht erfolgt. Das Familienleben finde zwischen den Beteiligten statt. Die Antragstellerin wasche die Wäsche der Familie; die Familie tätige gemeinsame Unternehmungen.
Am 9.1.2014 hat das AG Dresden die Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung persönlich angehört (Bl. 47 ff. d.A.).
Mit Beschluss vom 9.1.2014 (Bl. 49 ff. d.A.) hat es im Wege einer einstweiligen Anordnung die Ehewohnung der Antragstellerin vorläufig bis zur Rechtskraft eines Scheidungsbeschlusses zur alleinigen Nutzung überlassen und den Antragsgegner verpflichtet, die Wohnung bis zum 14.2.2014 zu räumen und an die Antragstellerin alle zugehörigen Schlüssel herauszugeben. Es hat dem Antragsgegner ferner untersagt, die Wohnung nach dem 14.2.2014 ohne Zustimmung der Antragstellerin zu betreten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Zur Begründung hat sich das AG auf §§ 1361b Abs. 1 BGB, 49 ff., 200 ff. FamFG berufen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses vom 9.1.2014 lautet auszugsweise wie folgt:
"... Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt ... Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem AG Dresden ... einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses ..."
Der Beschluss des AG vom 9.1.2014 mit der zitierten Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit Empfangsbekenntnis vom 28.1.2014 zugestellt worden.
Die Beschwerdeschrift des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist am 13.2.2014 bei dem AG mit Beschwerdebegründung eingegangen (Bl. 54 ff. d.A.).
Das AG Dresden hat das Verfahren dem OLG zur Entscheidung über die Beschwerde mit Verfügung vom 19.2.2014 vorgelegt (Bl. 68 d.A.); dort ist das Verfahren am 21.2.2014 eingegangen (Bl. 69 d.A.). Die Akte ist dem stellvertretenden Vorsitzenden am 24.2.2014 vorgelegt worden (Bl. 70/71 d.A.). Mit Verfügung vom 24.2.2014 hat der stellvertretende Vorsitzende u.a. darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht innerhalb der nach § 63 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG zu wahrenden zweiwöchigen Frist - hier: bis zum 11.2.2014 - bei dem AG eingelegt worden ist (Bl. 71 d.A.).
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12.3.2014 (Bl. 74 ff. d.A.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er meint, an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Beschwerde sei der Antragsgegner ohne Verschulden verhindert gewesen; ein fehlendes Verschulden des Antragsgegners sei hier gem. § 17 Abs. 2 FamFG zu vermuten, da die...